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Intensivpflege in stationären Einrichtungen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung

Für Mitgliedsorganisationen ist nebenstehend ein Artikel von Prof. Dr. Peter Udsching, Kassel hinterlegt. Der Artikel befasst sich mit der Finanzierung von Intensivpflege in stationären Pflegeeinrichtungen. Der Autor und vorsitzende Richter am Bundessozialgericht, Prof. Dr. Peter Udsching, legt dar, warum seiner Auffassung nach der gesamte Behandlungsaufwand von der Krankenkasse im Einzelfall zu übernehmen ist, wenn eine pauschale Kostenübernahme durch die Krankenkasse den individuellen Sachleistungsanspruch des Versicherten aus § 37 II S. 3 SGB V verkürzen würde. Ferner äußert der Autor die Ansicht, dass, auch wenn Versicherte in einer Pflegeeinrichtung keinen Anspruch auf einzelne Hilfsmittel haben sollten, eine Heranziehung zu den entsprechenden Investitionskosten (Eigenanteil) nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber Versicherten führen dürfe, die in ihrem eigenen Haushalt versorgt werden. Schließlich gibt der Autor Empfehlungen, wie die gesetzlichen Vorgaben in der Vergütungsvereinbarung nach § 132a Abs. 2 SGB V umzusetzen sind.

 

Verknüpfte Artikel:

AG § 75 SGB XI – Sachstand der AG Anlage G bzw. Anlage B/C

AG § 75 SGB XI - Entwurf einer neuen Anlage G zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI stationär

Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI vollstationär nebst Anlagen - aktualisierte Fassung - 01. 10. 2011

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