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AG § 75 SGB XI - Entwurf einer neuen Anlage G zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI stationär

Im Rahmen der AG § 75 SGB XI wurde bereits mehrfach von den Kostenträgern die Bestrebung angedeutet, die Anlagen B (Langzeitbeatmete Pflegebedürftige) und C (Wachkoma/Remissionsphasen in der Phase F) des Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI überarbeiten zu wollen.

Mit der Verhandlung in der AG § 75 SGB XI am 23.06.2014 (s. nebenstehend verlinkten Artikel) wurde leistungserbringerseitig um Zusendung des kostenträgerseitigen Arbeitsstandes gebeten. Mitgliedsorganisationen steht nun der kostenträgerseitiger Entwurf einer neuen Anlage G als Download zur Verfügung. Ein wesentlicher Aspekt des Entwurfes dieser Anlage G ist die Anforderung zu einem gleichzeitigen Abschluss eines Vertrages nach § 132 a Abs. 2 SGB V. Denn die auf der Grundlage einer möglichen Anlage G vereinbarten Zuschläge der spezialisierten Wohnbereiche enthalten keine Vergütung mehr für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Sinne der Nr. 6 der Richtlinien des GBA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V, da diese Leistungen über einen entsprechenden Vertrag nach  § 132 a Abs. 2 SGB V vereinbart und durch die Gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden würden.

Aus diesem Grund ist der Verweis auf den Artikel „Mögliches Vertragsangebot gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V für die Leistungserbringung von Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V in einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 43 SGB XI“ vom 20.06.2014 interessant, ohne dadruch dieses nicht abgestimmte Vertragsangebot in eine „Akzeptanzform“ zu übertragen oder entsprechend zu würdigen. Vielmehr kann ein theoretischer Zusammenhang für die Bewertung des Anlagenentwurfs hilfreich sein. Als Arbeitshilfe steht Mitgliedsorganisationen ferner eine im kollegialen Austausch vom vpk erstellte Synopse als Download zur Verfügung.

Mitgliedsorganisationen werden um Bewertung und Rückmeldung an das Referat  - spätestens bis zur nächsten Sitzung der Fachgruppe - gebeten.

verknüpfte Artikel:

MÖGLICHES VERTRAGSANGEBOT GEMÄSS § 132 A ABS. 2 SGB V FÜR DIE LEISTUNGSERBRINGUNG VON BEHANDLUNGSPFLEGE NACH § 37 ABSATZ 2 SATZ 3 SGB V IN EINER VOLLSTATIONÄREN PFLEGEEINRICHTUNG IM SINNE DES § 43 SGB XI

AG § 75 SGB XI: - Protokollentwurf zur AG § 75 vom 23.06.2014 

Downloads:

Downloads für Mitglieder:

document  14-06-12 Anlage G RV Berlin (40.81 kB)  

document  14-07-14 Synopse Anlage B, C, G (134.5 kB)  

 

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