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Mögliches Vertragsangebot gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V für die Leistungserbringung von Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V in einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 43 SGB XI

Die AOK Nordost informiert am heutigen Tag über ein vermeintlich abgestimmtes Vertragsangebot gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V für die Leistungserbringung von Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V in einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 43 SGB XI der ARGE der Krankenkassen im Land Berlin.

 

Mit dem Hinweis, dass dieser Vertrag an einige nicht näher benannte Einrichtungen im Land Berlin versandt wurde, sind für Mitgliedsorganisationen nebenstehend die derzeit bekannten Unterlagen einschließlich einer ersten Einordnung als Download mit der Bitte hinterlegt, im Bedarfsfall das Referat zu informieren.

 

Hintergrund: Im Rahmen des GKV-Weiterentwicklungsgesetzes wurde der § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V „Häusliche Krankenpflege“ zum 01.04.2007 novelliert. Demnach haben Bewohner mit einem besonders hohen Bedarf an Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen durch die Krankenkassen. Ziel der Novellierung war es, den besonders schwer pflegebedürftigen Bewohnerkreis und dessen Angehörige von den enormen finanziellen Aufwendungen zu entlasten. Entsprechend den gesetzlichen Änderungen wurde ebenfalls die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die „Verordnung von häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V angepasst. Offen gelassen hat der Gesetzgeber jedoch, in welcher Höhe eine Vergütung zu erfolgen hat.

 

Eine erste nur skizzenhafte Bewertung lässt durchaus den Eindruck zu, dass nicht nur aufgrund der benannten Vergütung ein Vertrag in dieser Form kaum zielführend sein dürfte.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

  pdf  Informationsstand zum Vertrag

pdf  140616_Vertrag_132a

pdf  Weitere Informationen

 

 

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