Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird zum 01.01.2020 die Differenzierung zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe aufgegeben. Der GKV Spitzenverband hat den Auftrag, im Benehmen u.a. mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Richtlinien zur Abgrenzung stationärer Einrichtungen von anderen Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI bis zum 01.07.2019 zu erlassen. Ziel ist es, den Anwendungsbereich des § 43a SGB XI zu klären. Die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Vom GKV Spitzenverband hat der Gesamtverband den Entwurf der Richtlinie erhalten und im Rahmen des Beteiligungsverfahren die Möglichkeit, eine Stellungnahme bis zum 7. Juni 2019 abzugeben. Die in den Richtlinien festgelegten Merkmale und Kriterien sind laut Entwurf gemäß der Systematik des SGB XI, insbesondere des § 71 Abs. 4 SGB XI, einrichtungsbezogen zu prüfen. Der GKV- Spitzenverband betont in seinem Schreiben, dass aus Sicht des BTHG eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Betrachtung dessen Zielsetzung widersprechen mag, jedoch sei die im BTHG personenbezogene Betrachtung nicht mit der Systematik des SGB XI und insbesondere mit der Regelung des § 71 Abs. 4 SGB XI vereinbar. Das SGB XI sieht demnach, anders als das BTHG, eine sektorale Unterscheidung vor. In § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI wird, wie auch in § 71 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB XI, Bezug auf die „Räumlichkeiten“ genommen. Es wird grundsätzlich eine Verknüpfung zwischen Einrichtungen, Räumlichkeit und Umfang der Gesamtversorgung hergestellt
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