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Urteil des BGH: Pflegeverträge jederzeit kündbar

FG StatPflegVers

 

Eine Information des VPK Berlin-Brandenburg e. V.:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vertrag mit einem Pflegedienst kann jederzeit gekündigt werden, wenn der Pflegebedürftige sein Vertrauen in den Anbieter verloren hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mitteilt. Dabei müssen Betroffene keine Fristen einhalten.
Der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen erfordert nicht nur Fachwissen, sondern greift auch in den persönlichen Lebensbereich ein. Laut dem Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen III ZR 203/10 (Anlage) ist er daher als Dienst höherer Art anzusehen, der einem Pflegedienst aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen wird. Für höhere Dienste besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Dieses Recht kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass in vorformulierten Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist vereinbart wird.
Pflegebedürftige können also selbst dann fristlos kündigen, wenn ihr Vertrag eine Kündigungsfrist vorsieht, so die Verbraucherzentrale. Diese Klausel benachteilige den Pflegebedürftigen und sei deshalb unwirksam, argumentierten auch die BGH-Richter. Daraus folge auch, dass der Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung nichts mehr in Rechnung stellen darf.
Mit freundlichen Grüßen

Isabell Halletz
Dipl. Betriebswirtin (FH)
Referentin
___________________________________________________________
Verband privater Kliniken und Pflegeeinrichtungen Berlin-Brandenburg e.V.

 

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Downloads:

pdf  Urteil BGH: Pflegeverträge jederzeit kündbar. AZ III ZR 203 10 (140.27 kB) pdf

 

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