FG StatPflegVers
Sehr geehrte Damen und Herren, der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit seinem Urteil vom 27.09.2011 entschieden, dass die neue Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die - einmalig im Bundesgebiet - unter anderem vorsieht, dass allen Heimbewohnern ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, mit höherrangigem Recht vereinbar und daher gültig ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Im Einzelnen verweisen wir auf das beigefügte Urteil sowie die Kurzbeschreibung in der Presseveröffentlichung des VGH vom 11.11.2011. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 6 S 707/10). Mit freundlichen Grüßen Ute Zentgraff
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Downloads: pdf VGH BW - Urteil 6 S 707/10. Normenkontrollverfahren LHeimBauVO (2.99 MB) pdf Presseerklärung VGH Mannheim zum Urteil 6 S 707/10 Normenkontrollverfahren (29.28 kB)
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Normenkontrollverfahren gegen LHeimBauVO erfolglos
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