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Investitionskosten geförderter Pflegeeinrichtungen - BSG-Urteilsgründe liegen überwiegend vor

FG StatPflegVers


Die Urteilsgründe der BSG-Urteile vom 08.09.2011 zu den Aktenzeichen: B 3 P 3/11 R; B 3 P 4/10 R; B 3 P 6/10 R liegen vor. Die Begründung des BSG-Urteils vom 08.09.2011 zum Aktenzeichen B 3 P 2/11 R betreffend des der Investitionskostenberechnung zugrundelegenden Auslastungsgrades steht weiter aus.


Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage überreichen wir Ihnen die nunmehr veröffentlichten Urteilsbegründungen zu den drei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 08.09.2011 zu den Aktenzeichen B 3 P 3/11 R; B 3 P 4/10 R und B 3 P 6/10 R, zur Kenntnis sowie zur Vorbereitung auf die nächste Sitzung des AK Pflegesatzes am 07. und 08.03.2012. Ferner überreichen wir in der Anlage nochmals den bereits gemeinsam erarbeiteten Entwurf für eine Gesetzesinitiative aus dem Dezember letzten Jahres. Dieser mag in der kommenden AK-Sitzung als Grundlage dienen, einen Vorschlag für eine präferierte gesetzliche Lösung zu erarbeiten.

Die Urteilsgründe lassen wohl nach erster Durchsicht darauf schließen, dass sich die bislang von Seiten der Wohlfahrtsverbände prognostizierten Szenarien bewahrheiten werden, es also eine Neuverhandlung der betroffenen Landesrahmenverträge bis Ende 2012 bei der derzeitigen Rechtslage erforderlich werden wird; desweiteren, dass den Einrichtungen keinerlei Möglichkeit gegeben wird, Rücklagen für ihren zukünftigen Instandhaltungs- und Investitionsaufwand anzusparen; sowie, dass es zu einer ungerechten Lastenverteilung der Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen kommt, was schließlich auch zu Wettbewerbsverzerrungen aufgrund stark schwankender Preisentwicklung führen dürfte.

Das BSG begründet, das von ihm aus § 82 Abs. 3 SGB XI abgeleitete Pauschalierungsverbot für die Investitionsumlage ausführlich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden bezüglich Wortlaut, Systematik, dokumentiertem Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck der Vorschrift. Jenseits jeglicher Kritik fällt dabei insbesondere auf, dass das BSG die pauschalierte Umlage der Investitionskosten auf die Bewohner anscheinend hauptsächlich als Mittel der Einrichtungen begreift, Gewinne zu generieren. Die positiven Effekte der Verminderung des bürokratischen Aufwandes, der Kostenersparnis sowie einer gerechten Lastenverteilung auf die Gemeinschaft der Pflegebedürftigen wird vollkommen außer Acht gelassen (vg. z. B. BSG, U. v. 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R, Rn. 21).

Problematisch erscheint überdies das Urteil zum Aktenzeichen B 3 P 4/10 R deshalb, weil in Rn. 29 die Frage aufgeworfen wird, ob gemeinützige Einrichtungen überhaupt eine Eigenkapitalverszinsung geltend machen dürfen oder ob die Gemeinnützigkeit dem entgegen steht. Die Frage wird mangels Entscheidungserheblichkeit im Ergebnis offen gelassen. Nach Auffassung der Unterzeichnerin steht die Eigenkapitalverzinsung natürlich auch den Gemeinnützigen zu, da sie - worauf auch das BSG in Rn. 30 hinweist - ein Ausfluss der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist, die selbstverständlich auch für Gemeinnützige gilt.

Die Begründung der Parallelentscheidung ebenfalls vom 08.09.2011 zum Aktenzeichen B 3 P 2/11 R, in dem das BSG die Pauschalierung von Auslastungsgraden bei der Investitionskostenberechnung als unzulässig erachtete, steht weiterhin aus.

Mit freundlichen Grüßen

Anuschka Novakovic
Referentin Grundlagen der Finanzierung
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband

 

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pdf BSG Urteil vom 08.09.2011 B 3 P 3 - 11 R (70.75 kB)

pdf BSG Urteil vom 08.09.2011 B 3 P 4 - 10 R (83.04 kB)

pdf BSG Urteil vom 08.09.2011 B 3 P 6 - 10 R (52.11 kB)

pdf Initiative Änderung Par. 82 SGB X (15.94 kB)


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