Gemäß Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Nr. 2 des Artikel 2 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 (WTG 2021) tritt folgende Regelung zu Raucherräumen am 1. Juni 2023 als Absatz 7 von § 16 WTG in Kraft: „Sofern in einer Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in Räumlichkeiten, die sie jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, nicht gestattet ist, soll der Einrichtungsträger den Bewohnerinnen und Bewohnern einen geeigneten Gemeinschaftsraum zur Verfügung stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Der Einrichtungsträger hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit sowie den gesundheitlichen Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich zu gewährleisten.“
Die Heimaufsicht Berlin informierte im hinterlegten Infoschreiben über die "Anforderungen an Raucherräume" . Auszug: "Die Regelung ist eine sog. „Soll-Regelung“. Die Träger der Einrichtung müssen die Anforderungen grundsätzlich erfüllen; allerdings ist im begründeten Einzelfall eine Ausnahme ggf. möglich (Antrag bei der Heimaufsicht). Sofern die Einrichtung eines Raucherraums nachweislich nicht möglich ist, ist eine Rauchgelegenheit im Außenbereich nur dann akzeptabel, wenn der Träger gewährleistet, dass jede rauchwillige Person diese Gelegenheit auch wahrnehmen kann. Nötigenfalls muss die entsprechende Unterstützung durch Pflege- und Betreuungskräfte verabredet werden.“ |
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