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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Verein hat sich in einem aktuellen Gutachten mit dem Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe zu Leistungen der Pflege nach dem SGB XI im ambulant betreuten Wohnen beschäftigt und kommt zusammenfassend zu dem Schluss:
- Es bestehen inhaltliche Überschneidungsbereiche zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und den Leistungen der Eingliederungshilfe auch im ambulanten Bereich, insbesondere beim ambulant betreuten Wohnen.
- Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI im Verhältnis zu Leistungen der Pflegeversicherung nicht nachrangig. Darüber hinaus gilt der Individualisierungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach die Leistungen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richten. Dies ist für den jeweiligen Einzelfall im Rahmen trägerübergreifender Bedarfsermittlungs- und Hilfeplanverfahren zu bestimmen.
- Durch die mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz neu eingeführte und zum 1. Januar 2013 in Kraft tretende Regelung zur häuslichen Betreuung nach dem neuen § 124 SGB XI ist eine Ausweitung des möglichen Überschneidungsbereichs zwischen den Leistungen nach dem SGB XI und den Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere beim ambulant betreuten Wohnen zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Sauermann Referentin Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, chronische Erkrankungen
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Gutachten Deutscher Verein Eingliederungshilfe Pflege (69.52 kB)
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