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PSG II - Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53c SGB XI

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 die geänderten Betreuungskräfte-Richtlinien mit Auflagen genehmigt (vgl. auch Artikel PSG II - Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI (neu § 53c SGB XI) und BAGFW-Stellungnahme ). Die Richtlinien (s. nebenstehenden Download) sind damit am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu den bislang geltenden Richtlinien betreffen die folgenden Punkte:

  • In § 2 Absatz 4 wird konkretisiert, dass zusätzliche Betreuungskräfte weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden dürfen. Ebenfalls ergänzt wurde, dass die Einhaltung dieser Vorgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI obliegt und den zusätzlichen Betreuungskräften bei Hinweisen zur Einhaltung dieser Vorgaben an die Verantwortlichen keine Nachteile entstehen dürfen.
  • In § 4 Absatz 1 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Fortbildungsverpflichtung nur für Betreuungskräfte gilt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Die Ergänzung „bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis“ stellt klar, dass während einer etwaigen vorrübergehenden Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses keine Fortbildungen erfolgen müssen und dies für Betreuungskräfte nicht den Verlust ihrer Qualifikation bedeutet.
  • Gemäß § 4 Absatz 2 sind Praktikantinnen/Praktikanten in geeigneter Weise auf die Richtlinien hinzuweisen; gemäß § 4 Absatz 3 sind Betreuungskräfte im Rahmen des Aufbaukurses (Modul 3) über die Richtlinien in Kenntnis zu setzen.
  • Die in der bislang gültigen Fassung beschriebenen Übergangsregelungen (§ 6) kommen nicht mehr zur Anwendung. D.h., der von uns geforderte Übergangszeitraum zur Qualifizierung, weil etwa 10.000 - 20.000 zusätzliche Betreuungskräfte aktiviert werden müssen, wurde nicht aufgenommen.

 

 

Verknüpfte Artikel:

PSG II - Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI (neu § 53c SGB XI) und BAGFW-Stellungnahme

 

PSG II - Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI (neu § 53c SGB XI) und BAGFW-Stellungnahme

Downloads:

pdf 2016 11 23 Betreuungskräfte RL § 53c SGB XI nach Genehmigung (29 KB)

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