Der Paritätische Gesamtverband informiert: Am 02.07.2015 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Bestandsaufnahme zur Einführung des allgemeinen Mindestlohns herausgegeben (siehe Anlage). So soll es im Bereich der Aufzeichnungspflichten weitere Erleichterungen geben, für den Bereich des Ehrenamtes wird an eine definitorische Klarstellung im BGB gedacht. Zum Thema Auftraggeberhaftung wird das BMAS gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber den Zollbehörden klarstellen, dass nur ein "eingeschränkter" Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird. Die Haftung für die Einhaltung des Mindestlohnes durch einen Beauftragten/Subunternehmer tritt nur ein, wenn "eigene vertraglich übernommene Pflichten" weitergegeben werden. Änderungen im Mindestlohngesetz sind nicht vorgesehen. Die Probleme im Bereitschaftsdienst werden nicht erwähnt. Weiterer Handlungsbedarf Bisher haben die Koalitionsparteien keinerlei Vereinbarungen zur Lösung der Probleme zum Mindestlohn und Bereitschaftsdienst getroffen. Zu vernehmen sind jedoch Signale aus der CDU/CSU, diese Thematik erneut in die anstehenden Beratungen weiterer gesetzlicher Änderungen z.B. zum Werkvertragsrecht und Arbeitnehmerüberlassung einzubringen. Gemeinsam mit den Kollegialverbänden werden derzeit die bisher eingebrachten Vorschläge für Lösungen (vgl. unser Rundschreiben vom 09.04.2015) überarbeitet, um sie sobald als möglich in die weitere Debatte einzubringen. Sobald diese vorliegen, voraussichtlich in ca. 3-4 Wochen, werden wir Ihnen diese per Rundschreiben zukommen lassen. Ergänzend möchten wir noch auf Folgendes hinweisen: In der Praxis wird derzeit zunehmend eine sog. Durchschnittsberechnung als Mindestlohn - Kontrollrechnung durchgeführt, die die Einhaltung des Mindestlohns anhand der Zeit der angeordneten Bereitschaftsdienststunden zuzüglich der verstetigten Monatsarbeitszeit ermittelt. Diese Methode wird auch durch einige Kostenträger befördert und soll in einzelnen Stellungnahmen/Antworten des BMAS angedeutet sein. Es kommt dadurch vor allem im Bereich der Vollzeitbeschäftigten seltener zur Feststellung einer Unterschreitung des Mindestlohnes. Bei den Teilzeitbeschäftigten und den Beschäftigten, die ausschließlich Nachtbereitschaften machen, muss regelmäßig nachgesteuert werden. Diese im Ergebnis sehr unterschiedlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Bezahlungen in den verschiedenen Arbeitsverhältnissen (Vollzeit oder Teilzeit) lassen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Berechnungsweise zu. Die Handhabung erscheint deshalb nicht risikofrei. Die so verfahrenden Einrichtungen sollten daher nach wie vor Vorsorge treffen (siehe auch unser Rundschreiben vom 18.06.2015).
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Verknüpfte Artikel: Mindestlohn, Bereitschaftsdienst u.a., Bestandsaufnahme des BMAS und weiterer Handlungsbedarf
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