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PflBG Berlin - Vereinbarung nach § 33 Abs. 6 PflBG (Einzahlung der Finanzierungsmittel)

Nach einem komplexen Abstimmungsprozess der Vereinbarung nach § 33 Abs. 6 PflBG (Einzahlung der Finanzierungsmittel; vgl. u.a. nebenstehenden Artikel aus 8/2019) leitet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung im Januar 2020 das Unterschriftenverfahren ein. Die Vereinbarung beschreibt die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel in den Pflegeausbildungsfonds  Berlin und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen für die Einrichtungen (u.a. zur Umlageverpflichtung, Definition von Vollzeitäquivalent oder zur Grundlage für die Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung).

 

 

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