Das nunmehr veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Geschäftszeichen VI R "/20 vom 12. April 2022 betr. Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen findet sich im Downloadbereich hinterlegt.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg am 11. Dezember 2019 - 3 K 321/19 - aufgehoben und Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit den Leitsätzen zum Urteil des BFH wird klargestellt, welche Maßnahmen der unmitttelbaren Pflege als Pflege- und Betreungsleistungen anzusehen sind. Die vorgesehene Steuerermäßigung kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen nicht im eigenen Haushalt der / des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210118/
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