FG StatPflegVers Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend (Downloads) überreichen wir zwei Urteile des Bayerischen Landessozialgerichtes (LSG Bay) vom 24.11.2011 (Az. L 8 SO 223/09 Kl und L 8 SO 135/10 KL - rechtskräftig) zur Kenntnis.… Mit den vorbezeichneten Entscheidungen urteilte das LSG Bay ausdrücklich, dass die vom Bundessozialgericht (mit Urteilen vom 29.01.2009) zum SGB XI aufgestellten Grundsätze der Vergütungsfindung auch auf das SGB XII Anwendung finden. Oberste Grenze für eine wirtschaftliche und leistungsgerechte Vergütung bildet danach auch im SGB XII nicht mehr der externe Vergleich. Vielmehr ist eine höhere Vergütung auch dann gerechtfertigt, wenn sie beim Vergleich mit vergleichbaren Einrichtungen oberhalb des unteren Drittels liegt, aber die plausibilisierten Gestehungskosten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles wirtschaftlich angemessen sind. Dies soll insbesondere für die Kosten gelten, die auf die tatsächliche Personalstruktur eines Trägers zurückzuführen sind. Bei den am Verfahren beteiligten Trägern handelte es sich um Wohnstätten und eine Werkstatt für behinderte Menschen. Das LSG Bay hat die Revision nicht zugelassen. Die gegen das eine Urteil (mit dem Az. L 8 SO 135/10 KL) von Seiten der Kostenträger beim Bundessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat sich bereits durch Rücknahme der Beschwerde erledigt. Somit sind beide Urteile des LSG Bay nunmehr rechtskräftig. Anuschka Novakovic |
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