FG StatPflegVers Eine Information des Paritätischen Gesamtverbandes: Sehr geehrte Damen und Herren, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigte in einem Urteil vom 12.07. 2012, dass bei Pflegebedürftigkeit ein Leistungsanspruch bei der deutschen Pflegeversicherung auf das Pflegegeld auch im EU-Ausland (sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und in der Schweiz) besteht - jedoch nicht auf die im Pflegefall innerhalb der Bundesrepublik zugesagten Sachleistungen (Az.: C-562/10). Damit wurde eine Klage der Europäischen Kommission abgewiesen, die die Meinung vertreten hatte, durch die bislang praktizierte deutsche Regelung werde das Recht auf Dienstleistungsfreiheit in der EU verletzt. Der EuGH stellte in seinem Urteil noch einmal klar, dass die Einzelregelungen der sozialen Sicherheit in der EU nicht harmonisiert seien. Keinem Bürger könne garantiert werden, "dass ein örtlicher Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat unter anderem in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral ist". Es könne deshalb zu finanziellen Vorteilen oder auch Nachteilen kommen. Die Höhe des Pflegegelds beträgt rund die Hälfte des Wertes der im Inland möglichen Sachleistungen. Das Urteil des EuGH können Sie hier nachlesen. Mit freundlichen Grüßen Anne Idler |
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