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Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - § 17 Übergangsvorschriften. Fristablauf

FG stationär

 

Die in § 17 WBVG vorgesehene Übergangsfrist sah für Verträge, die vor Inkrafttreten des WBVG geschlossen worden sind, vor, dass bis Ende April 2010 weiterhin die Vorschriften des Heimgesetzes anzuwenden sind.

Ab dem 01. Mai 2010 sind nunmehr aber entsprechend die Vorgaben des WBVG für die Vertragsgestaltung verbindlich zu beachten!
Insofern müssen die alten Verträge den Regelungen des WBVG schriftlich angepasst werden.

Soweit noch nicht abschließend erfolgt, sollten auch die Bewohnerinnen und Bewohner mit "alten Verträgen" die überarbeiteten Vertragsversionen zugeleitet erhalten. Grundsätzlich empfehlenswert ist es, auf die vorgenommenen Vertragsänderungen im "Alt/Neu-Vergleich" einzugehen.

Ab dem 01. 05. 2010 sind grundsätzlich nur die neuen Vertragsfassungen zu verwenden!

Auf die besondere Bedeutung der "vorvertraglichen Informationspflichten" (§ 3 WBVG) sei noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

verknüpfte Artikel:

WBVG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

 

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