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Gutachten des BMF zum ermäßigten Umsatzsteuersatz

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Der Paritätische Gesamtverband:


Sehr geehrte Damen und Herren,

das BMF hat das als Anlage beigefügte Gutachten zur Analyse und Bewertung der Strukturen von Regel- und ermäßigten Sätzen bei der Umsatzbesteuerung unter sozial-, wirtschafts-, steuer- und haushaltspolitischen Gesichtspunkten" in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für Lebensmittel gerechtfertigt erscheint. Alle anderen umsatzsteuerfähigen Leistungen sollten dem Regelsteuersatz unterliegen.

Was die für Mitgliedsorganisationen des PARITÄTISCHEN relevanten Steuersatzermäßigungen betrifft, so ist zu unterscheiden:

Gesundheitsdienstleistungen (S. 8 f.):
Es wird vorgeschlagen, Hilfsmittel zur Kompensation körperlicher Behinderungen, Schwimmbäder, Heilbäder und Kureinrichtungen zukünftig mit dem Regelsatz zu esteuern. Bei zahntechnische Leistungen und Zahnersatz soll eine Umsatzsteuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug eingeführt werden.

Bestimmte kulturelle Leistungen (S. 9 f.):
Die Ermäßigungstatbestände werden nicht als angemessenes Förderinstrument erachtet und sollen abgeschafft werden.

Gemeinnützige Organisationen (S. 10 f.):
Im Ergebnis wird empfohlen, die Steuerermäßigungen für die Sphären der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe gänzlich zu streichen. Dies wird u. a. damit begründet, dass aufgrund der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie die gemeinnützigkeitsrelevanten Leistungen im Ergebnis ohnehin steuerbefreit sind. Hier ist zu berücksichtigen, dass diese Umsatzsteuerbefreiungen zwar bestehen, aber von Mitgliedsorganisationen des Paritätischen in den letzten Jahren zunehmend Leistungen erbracht werden, die nicht mehr unter die Befreiungstatbestände fallen.
Auffällig ist, dass im Einleitungssatz lediglich der ermäßigte Steuersatz in der Vermögensverwaltung für unionsrechtlich bedenklich betrachtet wird. Die Ermäßigung in den bedeutsameren Zweckbetrieben ist im Umkehrschluss demnach unionsrechtlich und erfassungs-rechtlich zulässig. Im weiteren Prüfungsverlauf wird die Förderung gemeinnütziger Organisationen durch ermäßigte Umsatzsteuersätze jedoch insgesamt als unverhältnismäßig erachtet und es wird auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen verwiesen.


Mit freundlichen Grüßen
Werner Hesse              Dr. Ulla Engler
Geschäftsführer           Referentin für Organisationsrecht

 

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Downloads:

pdf Gutachten des BMF zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (271.01 kB)

 

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