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WTG - Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung veröffentlicht - WTG-MitwirkV tritt zum 01.01.2017 in Kraft

Am 29.10.2016 wurde die gemäß § 29 WTG ursprüngliche bis 30.6.2011 avisierte Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung - WTG-MitwirkV) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht. Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung löst damit am 01.01.2017 die bisherige Heimmitwirkungsverordnung ab.

Die fünfjährige Verordnungsphase war lediglich als eine Art Momentaufnahme im Februar 2016 durch eine ersten Entwurf vom 15.2.2016 und die Stellungnahme unterbrochen worden (vgl. nebenstehend verlinkte Artikel). Die Vorlage zur Kenntnisnahme des Abgeordnetenhauses vom 13.10.2016 kann ggf. Aufschluss über die Ziele und Veränderungen geben (vgl. Download 16-1013 WTG MitwirkV - Begründungen Vorlage Abghvo18-013.pdf).

Nebenstehend als Download ist Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung vom 05.10.2016 hinterlegt.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales schreibt zur Verordnung (Stand 09.11.2016):

Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV)

Die neue Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV) zum Wohnteilhabegesetz (WTG) tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Mit Inkrafttreten ersetzt sie die bisherige, langjährig geltende Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV).

Damit erhalten Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die in stationären Einrichtungen leben oder sich dort aufhalten, künftig verbesserte Mitwirkungsrechte zur Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung soll dazu beitragen, den Bewohnerinnen und Bewohnern in den stationären Einrichtungen entsprechend der Ziele des Wohnteilhabegesetzes ein Leben in Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Teilhabe zu ermöglichen und sie bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen.

Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung gilt für alle stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz, in denen ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen wohnen oder sich zum Zwecke von Pflege und Betreuung dort aufhalten. Sie erfasst auch Einrichtungen der Tagespflege. Auf Wohngemeinschaften nach § 4 des Wohnteilhabegesetzes findet die Verordnung keine Anwendung.

Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung präzisiert die gesetzlichen Regelungen von § 9 des Wohnteilhabegesetzes zur Mitwirkung. Regelungen des § 9 Wohnteilhabegesetz. Sie regelt wie schon die Heimmitwirkungsverordnung im Detail die kollektiven Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen, die über von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählte Bewohnerbeiräte oder von der nach § 27 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht) bestellte Fürsprecherinnen oder Fürsprecher ausgeübt werden. Die Verordnung legt insbesondere die Verfahren zum Zustandekommen der Bewohnervertretungen sowie Aufgaben und Pflichten der Bewohnervertretungen, der Einrichtungsträger und der Heimaufsicht fest.

Die neue Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung übernimmt eine Reihe bewährter Regelungsinhalte aus der bisherigen Heimmitwirkungsverordnung. Sie enthält aber auch eine Reihe von Neuerungen. Folgende Punkte aus der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung sind hervorzuheben:

  • Mit Inkrafttreten der Verordnung wird die Grundlage für die Bildung von Bewohnerbeiräten erweitert. Zwar ist weiterhin anzustreben, dass die gewählten Mitglieder eines Bewohnerbeirates überwiegend Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung („Interne“) sind. Ergibt sich aus der Wahl jedoch ein Mitgliederverhältnis zugunsten der externen Mitglieder, so ist die Bildung eines Bewohnerbeirates gleichwohl zustande gekommen, wenn die nach der Verordnung notwendige Mitgliederzahl erreicht wird. Es handelt sich dann um ein Gremium im Sinne des § 9 Absatz 8 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes, das die Mitwirkung auf andere Weise – jedoch auch aufgrund einer Wahl durch die Bewohnerinnen und Bewohner – sicherstellt. Aus dieser Neuregelung folgt, dass der Bewohnerbeirat auch überwiegend oder ausschließlich aus externen Mitgliedern wie Angehörigen, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Vertrauenspersonen bestehen kann, wenn das den realen Verhältnissen nach der Wahl entspricht. Ein Bewohnerbeirat im Sinne der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung liegt immer vor, wenn er von den Bewohnerinnen und Bewohnern rechtmäßig gewählt wurde.

Kommt eine Wahl nicht zustande oder führt eine Wahl nicht zur Bildung eines Bewohnerbeirates, muss die kollektive Mitwirkung dennoch sichergestellt sein. Als Ersatz bzw. Interimslösung schreibt die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung weiterhin die Bestellung von Fürsprecherinnen und Fürsprechern durch die Heimaufsicht vor. Erst wenn alle Mittel zur Wahl einer Interessenvertretung der Bewohnerschaft ausgeschöpft sind, soll als ultima ratio die Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers in Betracht gezogen werden. Bestellte Fürsprecherinnen und Fürsprecher haben nach der Verordnung bis auf wenige Ausnahmen die gleichen Aufgaben und Mitwirkungsrechte wie gewählte Bewohnerbeiräte.
Um dem vorrangigen Recht der Bewohnerschaft auf Mitwirkung durch gewählte Be-wohnerbeiräte mehr Geltung zu verschaffen, wird der Einrichtungsträger erstmals auch verpflichtet, auch vor Ablauf der Amtszeit einer amtierenden Fürsprecherin oder eines amtierenden Fürsprechers einen Wahlausschuss zu berufen und damit das Wahlverfahren zum Bewohnerbeirat nach Abschnitt 2 einzuleiten.

  • Neu eingeführt wird die Verpflichtung für den Einrichtungsträger, den Bewohnerbeirat und den Wahlausschuss, alle schriftlichen Informationen, die für Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung bestimmt sind, in verständlicher Art und Weise abzufassen und den barrierefreien Zugang zu gewährleisten. So wird vielen Menschen mit Einschränkungen die Möglichkeit eröffnet, sich über das Leben in der Einrichtung zu informieren und daran teilzuhaben. Zugleich wird ihnen damit auch die Möglichkeit gegeben, sich um ein Ehrenamt im Bewohnerbeirat oder im Wahlausschuss zu bewerben. Den Einrichtungsträger treffen diese Pflichten auch, wenn er sich mit schriftlichen Informationen an den Bewohnerbeirat oder den Wahlausschuss wendet.
  • Ausgebaut wird die Möglichkeit für den Bewohnerbeirat, sich bei der Erledigung seiner Aufgaben durch ein Beratungsgremium unterstützen zu lassen. Dem Beratungsgremium sollen vor allem Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen oder Mitglieder von bezirklichen Seniorenvertretungen oder bezirklichen Behindertenorganisationen angehören. Denkbar ist daher auch ein Beratungsgremium, das ausschließlich aus Angehörigen besteht. Es können aber auch fach- und sachkundige Personen dem Gremium angehören. Solche Fachleute kann der Bewohnerbeirat bereits über § 9 Absatz 6 des Wohnteilhabegesetzes hinzuziehen; diese Möglichkeit besteht weiter, auch wenn ein Beratungsgremium gebildet wird.
  • Die Vorschriften über die Aufgaben des Bewohnerbeirates und über die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte werden präzisiert und an zentraler Stelle gebündelt. Zunächst wird das normale Mitwirkungsverfahren beschrieben. Schwerpunkt der Mitwirkung ist hierbei die Pflicht des Einrichtungsträgers, rechtzeitig vor einer von ihm beabsichtigten Entscheidung im Sinne des § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes eine Anhörung durchzuführen, in der sich der Bewohnerbeirat zur Maßnahme äußern und auch Vorschläge unterbreiten kann; der Einrichtungsträger hat die Stellungnahme des Bewohnerbeirates bei seiner Entscheidungsfindung wohlwollend zu berücksichtigen. Im Weiteren wird ein besonderer Mitwirkungsbereich mit einem erweiterten Mitwirkungsverfahren eingeführt. Das Verfahren berechtigt den Bewohnerbeirat in bestimmten Angelegenheiten dazu, gegen eine ablehnende Entscheidung, die der Einrichtungsträger getroffen hat, Widerspruch einzulegen. Danach soll in einem weiteren Gespräch der ernsthafte Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternommen werden. Bei dem besonderen Mitwirkungsbereich handelt sich um Angelegenheiten, die die Bewohnerinnen und Bewohner unmittelbar betreffen und für deren Alltag von Bedeutung sind. Dazu gehören die Erstellung der Speise- und Getränkepläne, die Planung und Durchführung der Alltags- und Freizeitgestaltung, die Gestaltung der Gemeinschaftsräume sowie die Aufstellung und Gestaltung der Hausordnung.
  • Viele Pflichten des Einrichtungsträgers werden in einer zentralen Vorschrift zusammengefasst. In ihr wird erstmals klargestellt, dass der Einrichtungsträger die Bildung und die Tätigkeit des Bewohnerbeirates mit personellen und sächlichen Mitteln zu unterstützen hat. Die Unterstützung kann zum Beispiel in der Bereitstellung einer Schreibkraft zur Anfertigung von Sitzungsniederschriften oder Tätigkeitsberichten bestehen. Die Vorschrift enthält auch Klarstellungen zu Fragen der Tragung von Kosten. Schließlich trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation ein elementarer Bestandteil des modernen gesellschaftlichen Lebens ist. Daher muss der Einrichtungsträger dem Bewohnerbeirat bei Bedarf auch die Weitergabe von Informationen auf elektronischem Weg und insoweit die Nutzung elektronischer Medien ermöglichen.
  • Die Vorschriften zur Wahl des Bewohnerbeirates in Abschnitt 2 enthalten differenziertere Vorschriften zur Berufung des Wahlausschusses, zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Bewohnerbeirat sowie zur Wahlanfechtung als die bisherige Heimmitwirkungsverordnung.
  • Neu ist die klarstellende Regelung zu neu in Betrieb gehenden Einrichtungen, dass die Berufung des Wahlausschusses erst 12 Monate nach Betriebsaufnahme zu erfolgen hat. Für die Übergangszeit hat die Heimaufsicht so bald wie möglich eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher zu bestellen, damit die Mitwirkung der Bewohnerschaft auch in diesem Fall sichergestellt ist.
  • Eine weitere Neuregelung besteht darin, dass der Bewohnerbeirat möglichst regelmäßig Sprechstunden in der stationären Einrichtung anbieten soll. Hierdurch soll der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen hergestellt bzw. verbessert werden.
  • Die Durchführung einer Wahlversammlung nach der Heimmitwirkungsverordnung wird nicht mehr in die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung aufgenommen, weil hierin keine Vereinfachung gesehen wird. Auch die Bildung von Arbeitsgruppen im Sinne der Heimmitwirkungsverordnung enthält die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung nicht mehr, weil die Möglichkeit der Hinzuziehung von fach- und sachkundigen Personen und der Einsetzung eines Beratungsgremiums als ausreichend erachtet wird.
  • Wegen ihrer besonderen Situation erhalten Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationäre Hospize eine eigene Regelung. Anders als bei den anderen Einrichtungstypen schreibt die Regelung dem Einrichtungsträger hier nicht vor, dass er auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken hat. Für den Fall, dass sich Bewohnerinnen und Bewohner dieser Einrichtungen für die Bildung eines Bewohnerbeirates aussprechen sollten, ließe die Regelung erhebliche Erleichterungen bzw. Abweichungen zu Wahlverfahren, Amtszeit, Mitgliedschaft und Geschäftsführung des Bewohnerbeirates zu, um auch hier Zustandekommen und Aufgabenwahrnehmung eines Bewohnerbeirates zu ermöglichen.
  • Eine weitere Regelung bestimmt die Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Wohnteilhabegesetzes begründen. Dabei handelt es sich jeweils um Zuwiderhandlungen der Einrichtungsträger gegen bestimmte Anforderungen nach dieser Verordnung, denen ein besonderer Stellenwert zukommt.
  • Die Übergangsregelung legt für bestehende Heimbeiräte sowie Fürsprecherinnen und Fürsprecher, die noch nach der Heimmitwirkungsverordnung gewählt oder bestellt wurden, fest, dass sie bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben können. Für Ersatzgremien nach § 28a der Heimmitwirkungsverordnung endet die Amtszeit spätestes zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Aber auch für diese Übergangsgremien gelten ab Inkrafttreten am 1. Januar 2017 die Vorschriften der neuen Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung.

Weitere Informationen unter: https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/pflege-und-rehabilitation/rechtliche-grundlagen/landesrecht/wohnteilhabegesetz-wtg/

 

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

WTG - Paritätische Stellungnahme zum Entwurf der Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV-E) (32016)

Einladung zur Sitzung der FG StatPflegVers am 08.03.2016 beim Paritätischen/Entwurf WTG Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung Berlin (2/2016)

WTG - Mitwirkungsverordnung (MitwirkV) bzw. Novellierung des Wohnteilhabegesetzes (WTG) (7/2015)

Downloads:

pdf 16 1029 WTG MitwirkV (810 KB)

pdf 16 1013 WTG MitwirkV Begründungen Vorlage Abghvo18 013 (461 KB)

pdf 16 1005 WTG MitmirkV Wohnteilhabe Mitwirkungsverordnung Berlin (202 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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