FG stationär
Über die Verhandlungen und die „Redaktionsarbeit" am Gesamtversorgungsvertrag ist ausführlich berichtet worden. Die nunmehr im Mitgliederdownload hinterlegte Fassung, die die bisherigen Verhandlungsergebnisse widerspiegelt, steht im nächsten Treffen der AG-Treffen § 75 SGB XI zur Schlussbewertung und Abstimmung an. Die aktuellen Änderungen am ursprünglichen Text sind in der Farbe „blau" kenntlich gemacht. Die Paritätischen Leistungserbringer im Feld der Pflegeversicherung werden gebeten zu überprüfen, ob die vorgestellte Arbeitsfassung noch Regelungsinhalte aufweist, die für grundsätzlich problematisch erachtet werden. Dabei sollte das Hauptaugenmerk § 3 Absatz 1 zufallen: „Gesamtverantwortliche ausgebildete Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI" erklärt keineswegs das im Regelungskontext gemeinte Anforderungsprofil im Sinne einer „Gesamtverantwortlichkeit". Ob eine klarstellende protokollarische festgehaltene Konkretisierung, was eigentlich gemeint sei, ausreicht, oder eine Klarstellung im Vereinbarungstext für unabdingbar gehalten wird, ist eine der wesentlichen Prüffragen.
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Gesamtversorgungvertrag nach § 72 Abs. 2 SGB Xl -
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Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI, teilstationäre Pflege § 41 SGB XI, vollstationäre Pflege gem. § 43 SGB XI - Entwurf - (35.26 kB)
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