Im Rahmen der Umsetzung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V (GVP) tauchte das Problem des Ausschlusses nicht Versicherter bzw. nicht Versicherungspflichtiger auf. Für Mitgliedsorganisationen ist nebenstehend die zwischen BMG und BMAS abgestimmte klarstellende Position hinterlegt. Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen nun auch diesem Personenkreis offen stehen bzw. abgerechnet und erstattet werden. Die Bezirke wurden informiert, dass die Leistungen für nicht Versicherungspflichtige als Auftragsgeschäft gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 7 SGB V abrechnungsfähig sind. |
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