FG StatPflegVers
Beschluss des SG Freiburg vom 15.12.2011 - S 9 SO 5771/11 ER, welcher den Sozialhilfeträger im Eilverfahren verpflichtete, im Rahmen der Eingliederungshilfe eine zusätzliche Nachtwache für eine in einer Pflegeeinrichtung untergebrachten schwer psychotischen Frau zu finanzieren. Der Beschluss wurde nunmehr vom LSG Stuttgart mit Beschluss vom 19.3.2012 bestätigt und ist somit rechtskräftig. Mit der Verfügung hat das Gericht den Sozialhilfeträger vorläufig (also bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren) verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe eine zusätzliche Nachtwache für eine in einer Pflegeeinrichtung untergebrachten schwer psychotischen Frau zu finanzieren, um eine Fixierung der ansonsten uneingeschränkt mobilen Betroffenen zu verhindern. In der Tatsache, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege bereits einen Teil der normalen Unterbringungskosten trug, sah das Gericht keinen Hinderungsgrund. Die zu erwartenden Nachteile für die Betroffene bei Fortsetzung der als zutiefst belastend empundenen allnächtlichen Fixierungen (von über 10 Stunden pro Nacht) seien schwer und irreversibel. Die vorläufige Aufwendung von monatlich EUR 6.166 für eine Nachtwache sei vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht unangemessen, so dass die rein fiskalischen Interessen des Sozialhilfeträgers im Streitfall hinter den Interessen der Betroffenen zurücktreten müssten. |
verknüpfte Artikel:
Downloads: pdf Beschluss SG Freiburg Nachtwache statt Fixierung vom 15.12.2011 (92.94 kB)
Downloads für Mitglieder: pdf PM Nachtwache statt Festbinden vom 12.01.2012 (11.93 kB)
|