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VG Stuttgart: Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt ist Regelleistung.

FG stationär

Der Paritätische Gesamtverband informiert über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das nebenstehend abrufbar hinterlegt ist:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13.01.2011 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (4 K 3702/10) entschieden, dass die Heimaufsicht die Einhaltung von Regelleistungen prüft und die Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt Regelleistung ist. Folgende Leitsätze wurden vom Gericht formuliert:

1.
Die Heimaufsicht ist (auch) dazu berufen, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten und hierbei den Rahmenvertrag auszulegen.

2.
Ist ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung notwendig und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich, hat der Heimbetreiber die Begleitung für den Bewohner sicherzustellen. Dies gehört als Hilfe bei der Mobilität zu den allgemeinen Pflegeleistungen.

3.
Für eine Zusatzleistung ist die individuelle Wählbarkeit kennzeichnend; dies ist bei der Begleitung zum Arzt nicht der Fall.

Das Urteil ist zwischenzeitlich vom Land Baden-Württemberg im Internet unter http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110000794&psml=bsbawueprod.psml&max=true eingestellt. Unabhängig davon ist das Urteil dieser Mail nebenstehend als pdf-Datei zur Kenntnisnahme beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege

Da die Rahmenverträge gem. § 75 SGB XI in Berlin ohnehin die Notwendigkeit der Begleitung zum Arzt vorsehen, wenn andere Lösungen (Begleitung durch die Angehörigen) nicht möglich sind, ergibt sich aus dem Urteil heraus kein neuer Denkansatz, zumal auch die Berufung zugelassen ist.
Interessanter schon ist, dass die mit Verweis auf § 11 Absatz 3 SGB XI vorgebrachte Begründung, das Ordnungsrecht gehe dem Leistungsrecht vor, bei den Entscheidungsgründen keine Rolle spielte, da im Wesentlichen (Rn. 19) auf die vertraglichen geschuldeten Leistungen des Heimbetreibers abgehoben wurde, aber auch auf die Angemessenheit des Entgelts (Rn. 20). Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass es bei einer Begleitung zum Arzt überwiegend auch immer das Erfordernis der Beförderung zum Arzt geben wird. Hier sei daran erinnert, dass im Rahmen der sozialen Betreuung ein Bemühen um die reale Feststellung des Grads der Schwerbehinderung, insbesondere um den entsprechenden Eintrag „AG" generell zweckmäßig ist.


verknüpfte Artikel:


 

Downloads:

pdf pdf Urteil VG Stuttgart - 4 K 3702/10 - Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt (14.38 kB)

 

document Pressebeitrag - Begleitung zum Arztbesuch – Sache der Heime? (29.5 kB)

 

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