FG stationär; FG ÄM Unter dem Aktenzeichen III ZR 19/10 findet sich in der Datenbank des BGH ein Urteil, das die Leistungspflichten der Einrichtung zur Barbetragsverwaltung insofern herausstellt, als wegen eines Verweises auf § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB ein Betreuer nicht für "Angelegenheiten bestellt werden" darf, "die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können." Weitergehend wird ausgeführt ("19"; Seite 11) "Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger -etwa die Sozialhilfe- geregelt ist...". |
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BGH zur Frage der Leistungsverpflichtungen von Einrichtungen zur Barbetragsverw. f. Heimbewohner
- Kategorie: P7b Reformen Pflege & Gesundheit / Rechtsprechung
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