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BGH zur Frage der Leistungsverpflichtungen von Einrichtungen zur Barbetragsverw. f. Heimbewohner

FG stationär; FG ÄM

Unter dem Aktenzeichen III ZR 19/10 findet sich in der Datenbank des BGH ein Urteil, das die Leistungspflichten der Einrichtung zur Barbetragsverwaltung insofern herausstellt, als wegen eines Verweises auf § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB ein Betreuer nicht für "Angelegenheiten bestellt werden" darf, "die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können." Weitergehend wird ausgeführt ("19"; Seite 11) "Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger -etwa die Sozialhilfe- geregelt ist...".
Auch wenn es bei dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit um weitergehenden Klärungsbedarf zur Leistungsverpflichtung ging, bleibt festzuhalten, dass bei der Abwägung, ob eine für die Vermögenssorge eingerichtete Betreuung oder die Pflegeeinrichtung für das "Alltagsgeschäft" der Barbetragsverwaltung in die Pflicht zu nehmen sei, die Berliner Pflegeeinrichtungen wegen der aus dem Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI herzuleitenden Verpflichtungen zur sozialen Betreuung ( § 1; 4. des Berliner Vertrags) dann tätig werden müssen, wenn die erforderlichen Leistungen nicht durch das "soziale Umfeld" erbracht werden (können). Selbstverständlich kann -sofern sich die Betreuung in ihrer Aufgabenwahrnehmung auch als "soziales Umfeld" versteht- einzelfallbezogen eine andere Regelung vereinbart werden.
Das Urteil des BGH ist nebenstehend als Download abrufbar hinterlegt.


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pdf pdf Bundesgerichtshof - Urteil III ZR19/10 verkündet am 02. 12. 2010 (130.64 kB)

 

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