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§ 154 SGB XI - Veröffentlichung Ergänzungshilfen-Richtlinien - Die Richtlinien treten am 01.03.2023 in Kraft

27.02.23: Aktualisiert wurde eine Fachinformation.

 

Der GKV-SV hat gestern darüber informiert, dass die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zur Geltendmachung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Ergänzungshilfen-Richtlinien) mit Stand 22.02.2023 veröffentlicht sind.

 

Die Richtlinien treten am 01.03.2023 in Kraft. Sie sind ebenso wie das Antragsformular und die Liste der zuständigen Pflegekassen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht. Des Weiteren sind dort auch Beispiele zur Antragsstellung veröffentlicht:

  • Excel- Antragsformular zur Geltendmachung der Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen (Anlage zu den Ergänzungshilfen-Richtlinien)
  • Liste der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung der Ergänzungshilfen und
  • drei Beispiele zur Antragstellung.

 

 

Verknüpfte Artikel:

§154 SGB XI Ergänzungshilfen - Vorabinformationen und BAGFW Stellungnahme Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes

Fachgruppe Pflege - stationär: Protokoll der FG-Sitzung vom 10.01.2023

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 2023 02 22 Pflege Energie Ergaenzungshilfen Richtlinien nach 154 SGB XI (96 KB)

spreadsheet 2023 02 22 Anlage Ergaenzungshilfen Richtlinien (63 KB)

spreadsheet 2023 02 22 Zustaendige Pflegekassen Ergaenzungshilfen Richtlinien (517 KB)


pdf Beispiel Anlage Ergaenzungshilfen Richtlinien Erstantrag (500 KB)

pdf Beispiel Anlage Ergaenzungshilfen Richtlinien Spitzabrechnung (679 KB)

pdf Beispiel Anlage Ergaenzungshilfen Richtlinien Aenderungsmitteilung (499 KB)


pdf 23 0224 Fachinformation §154 XI Ergänzungshilfen Richtlinien (450 KB)


 

 

 

 

 

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