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IPReG - Forderungen des Paritätischen zum IPReG im Änderungsantrag der Koalitionsparteien aufgenommen

Auf den letzten Metern ist es dem Paritätischen gelungen, seine Forderungen zum Intensivpflege- und Rehastärkungsgesetz (IPReG) durchzusetzen. Wir sind sehr erleichtert und freuen uns über die durch den Änderungsantrag der Koalitionsparteien eingebrachten Änderungen am Gesetzesentwurf, die in der Sitzung des Gesundheitsausschusses am 1. Juli 2020 beschlossen wurden.

Die beschlossenen Änderungen betreffen vor allem:

- Der Sicherstellungsauftrag für die pflegerische Versorgung liegt nicht mehr beim Versicherten, der unklare und angreifbare Wortlaut "tatsächlich und dauerhaft" wurde im Gesetz gestrichen.

- Die Vorgabe, dass bei nicht-sichergestellter Pflege automatisch auf ein stationäres Pflegeheim verwiesen wird, wurde ebenfalls aus dem Gesetz genommen. Das Gesetz sieht nun wie von uns gefordert vor, dass bei festgestellten Versorgungsdefiziten in der Häuslichkeit zunächst "geeignete Nachbesserungsmaßnahmen" ergriffen werden, um die Pflegesituation an dem vom Versicherten gewünschten Versorgungsort sicherzustellen. Über die Nachbesserungsmaßnahmen werden Zielvereinbarungen zwischen dem Versicherten (bzw. Angehörigen oder rechtlichen Betreuer) und den Krankenkassen getroffen. In der Begründung zu Absatz 2 wurde außerdem unserer Forderung Rechnung getragen, dass die Begutachtung in den Richtlinien des MD nach § 283 Absatz 2 zu regeln ist, damit hier keine Willkür entsteht. Das Ergebnis der Begutachtung ist dem Versicherten in transparenter und verständlicher Form zu übermitteln. Es bleibt abzuwarten, wie diese "Zielvereinbarung", für die das SGB IX Vorbild ist (das BMAS war an dieser Regelung auch beteiligt) in der Praxis aussieht. An der Zielvereinbarung sind ggf. noch weitere Leistungsträger über die Krankenkassen hinaus zu beteiligen. Wir werden die Entwicklungen und Diskussionen hierzu genauestens beobachten und uns bei Bedarf rege beteiligen.

- Die steuerungspolitisch beeinflusste gesetzliche Vorgabe der - im Vergleich zur stationären Versorgungsform - höheren Zuzahlung für die Versorgung in der Häuslichkeit wurde ebenfalls wie von uns gefordert aufgehoben. Die Zuzahlung ist nun auf 28 Tage begrenzt.

- Es gibt nun eine Rechtsgrundlage für selbstbeschaffte Pflegekräfte, sowohl bei Unmöglichkeit des Stellens einer Pflegefachkraft durch die Krankenkassen als auch im Rahmen des Arbeitgebermodells. Auch gibt das Gesetz nun wie von uns gefordert explizit vor, dass das persönliche Budget unberührt bleibt.

- Unsere Forderung, dass die Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege noch weitere sechs Monate übernommen werden (als Regelleistung) wurde ebenfalls aufgenommen. Dies gilt auch, wenn der Gesundheitszustand sich derart verbessert hat, dass eine außerklinische Beatmung nicht mehr erforderlich ist. Die Regelung bietet den Betroffenen einen Spielraum von sechs Monaten für die Organisation und Sicherstellung der weiteren anschließenden Versorgung, ohne in finanzielle Unsicherheit zu geraten.

- Die Vorgabe der Altersgrenze von 27 Jahren fällt nun weg im Hinblick auf die Vorgaben in den Richtlinien für Kinder und Jugendliche. Dies war ebenfalls eine Forderung von uns.

- Versicherte, die einen anderen hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, der nicht die außerklinische Intensivpflege betrifft, sondern z.B. chronisch schwer heilende Wunden, haben weiterhin Anspruch auf diese Leistung (Änderung in Artikel 2, hier ÄA 11).

Die Regelung, dass bei fehlendem Einverständnis der Versicherten zum Betreten des Wohnraums durch den Medizinischen Dienst die Leistung nicht nur versagt werden kann, wie es im SGB I geregelt ist, sondern diese auch auf die stationäre Versorgung verwiesen werden kann, soll leider nicht aufgehoben worden.

Dennoch lässt sich der nun beschlossene Änderungsantrag der Koalitionsparteien zum IPReG als großen Erfolg für alle Betroffenen verbuchen. Wir gehen davon aus, dass die Änderungen in der 2. und 3. Lesung zum Gesetzesentwurf (2. und 3. Juli 2020) im Bundestag beraten und beschlossen werden.

 

Verknüpfte Artikel:

IPReG - Anhörung im Bundestag und Stellungnahme der BAGFW zum Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (IPReG)

IPReG - Gesetzentwurf zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) vom 20.05.2020


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