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IPReG - Anhörung im Bundestag und Stellungnahme der BAGFW zum Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (IPReG)

 

Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 hatte sich der Gesetzgebungsprozess zum "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensiv-pflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung" (IPReG) zunächst verzögert. Am 17. Juni 2020 fand die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages statt. Die BAGFW war im Vorfeld eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben und war bei der Anhörung vertreten.

BAGFW Stellungnahme

In ihrer Stellungnahme mahnen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege wiederholt die Maßnahmen an, die der Gesetzesentwurf zur Qualitätsverbesserung in der außerklinischen Intensivpflege vorsieht: Es sind am Ende die Patientinnen und Patienten, die bei festgestellten Defiziten die Konsequenzen tragen müssen und nicht die Krankenkassen oder Leistungserbringer, da die Krankenkassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst - gegen den Willen der Betroffenen - über den Lebensort der Betroffenen entscheiden können. Dies bedeutet, dass die intensivpflegerisch betreute Person auf Veranlassung der Krankenkasse gegen ihren Willen in ein stationäres Pflegeheim umziehen muss, wenn der Medizinische Dienst oder die Krankenkasse hierfür Versorgungsdefizite erkennt, anstatt die Defizite im gewünschten Lebensumfeld zu beheben.

Dies ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar: Das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen muss im Zentrum der medizinischen und pflegerischen Versorgung stehen - unabhängig davon, ob ein Mensch schwer erkrankt ist oder in sonstiger Weise mit Einschränkungen konfrontiert ist (z. B. durch einen Unfall oder eine Behinderung).

Der Gesetzesentwurf legt nahe, dass die Aufdeckung einiger weniger Missbrauchsfälle nun auf dem Rücken aller betroffenen Menschen ausgetragen wird - insbesondere jener, die zuhause leben möchten.

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege fordern deshalb, den Gesetzesentwurf dahingehend zu korrigieren, dass die Versorgungsqualität bei festgestellten Defiziten am gewünschten Lebens- und Versorgungsort verbessert werden muss und nicht dazu führten darf, dass betroffene Menschen gegen ihren Willen in eine stationäre Pflegeeinrichtung umziehen müssen. Nicht hinnehmbar ist darüber hinaus, dass Menschen bei häuslicher Versorgung mehr aus privater Tasche zuzahlen müssen als bei stationärer Versorgung.

Für den Bereich der Rehabilitation sind einige Ansätze zur Stärkung positiv zu bewerten, wie z.B. die geplanten Verbesserungen bei der Kinder- und Jugendrehabilitation wie auch die Stärkung der geriatrischen Rehabilitation. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege mahnen allerdings an, grundlegende Regelungen nicht für einzelne Rehabereiche, sondern für die gesamte Rehabilitation und Vorsorge zu erlassen. Andernfalls drohe eine Zerfaserung des Reharechts.

 

 

heute im bundestag vom 17. Juni 2020 informiert zur Anhörung „Sorge vor Fremdbestimmung in der Pflege“

Berlin: (hib/PK) Behindertenfachverbände sehen die geplante Neuregelung der Intensivpflege grundsätzlich positiv, sorgen sich aber um das Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Die Verbände machten am Mittwoch in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages über den Gesetzentwurf (19/19368) der Bundesregierung deutlich, dass die Patienten selbst darüber befinden müssten, wo sie versorgt werden. Begrüßt wird die Entlastung durch die Reduzierung des Selbstkostenanteils. Die Sachverständigen äußerten sich in schriftlichen Stellungnahmen.

Die Reform soll eine bessere Versorgung ermöglichen und zugleich Fehlanreize beseitigen und Missbrauch verhindern. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege vor. Die außerklinische Intensivpflege kann in Pflege- und Behinderteneinrichtungen, in Intensivpflege-Wohneinheiten, zu Hause oder auch in Schulen, Kindergärten oder Werkstätten erbracht werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll prüfen, ob die Versorgung sichergestellt werden kann.

Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung äußerten sich besorgt. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege bleibe für Menschen mit Intensivpflegebedarf nicht uneingeschränkt erhalten. Dem Wunsch nach Betreuung im eigenen Haushalt werde nur entsprochen, wenn die häusliche Versorgung "tatsächlich und dauerhaft" sichergestellt werden könne. Sei dies aufgrund des Pflegekräftemangels nicht der Fall, sei der Anspruch von Versicherten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege faktisch wertlos.

Der Bundesverband Schädel-Hirnpatienten in Not erklärte hingegen, die anhaltende Kritik, wonach das Wahlrecht der Versicherten beim Ort der Versorgung aufgehoben werde, sei unberechtigt. Ausdrücklich lasse der Entwurf eine häusliche Intensivpflege unter Beachtung der individuellen Zumutbarkeit und Möglichkeiten zu.

Auch die Bundespflegekammer verwies auf die seit dem Referentenentwurf vorgelegten Änderungen hinsichtlich des Wahlrechtes. Es solle nun nicht mehr geprüft werden, ob der Wunsch nach häuslicher Versorgung angemessen sei. Allerdings seien in strittigen und unklaren Situationen nicht der Wunsch des Betroffenen ausschlaggebend, sondern die Ergebnisse aus der Begutachtung des MDK.

Der MDK sieht den Zeitpunkt für die vorgesehene Überprüfung als problematisch an. Der MDK könne keine Feststellung über die medizinische und pflegerische Versorgung treffen, wenn diese noch gar nicht erbracht werde. Dieser Ansatz einer prospektiven Prüfung sei mit großen Unsicherheiten behaftet. Sinnvoll sei es, zunächst festzustellen, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine außerklinische Intensivpflege vorliegen und später die Versorgung am Leistungsort zu prüfen.

 

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Downloads für Mitglieder:

20 0611 BAGFW Stellungnahme IPReG final

 

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