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MDK-Reformgesetz - Kabinettsentwurf der Bundesregierung

Am 17.7.2019 plant das Bundeskabinett sich mit dem MDK Reformgesetz zu befassen. Hierfür liegt eine Entwurfsfassung vor.

Der vorliegende Entwurf umfasst eine Vielzahl von Änderungen in Hinblick auf den vorigen Referentenentwurf. Zentral sind hierbei:

  • Angepasste Regelungen in Hinblick auf die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund. Während zuletzt eine Besetzung von 6 Kassenvertretern, 6 Patientenvertretern und 6 Vertretern von Pflegekammer und Ärztekammer geplant war, ist nun die folgende Besetzung vorgesehen: 16 Kassenvertreter, 5 Patientenvertreter, 2 Vertreter von Pflegekammer und Ärztekammer. Wobei die Vertreter von Pflegekammer und Ärztekammer kein Stimmrecht mehr erhalten sollen.
  • Hinsichtlich der Besetzung der Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste auf Landesebene hat die zuständige Landesbehörde außerdem die Erfordernisse zu definieren, die "hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Unabhängigkeit, der Organisationsform und der Offenlegung der Finanzen" an die Patientenvertreter und an die Verbände der Pflegeberufe zu stellen sind. Ein Kriterium will der Bundesgesetzgeber bundesweit festschreiben. Entsprechende Organisationen dürften nicht mehr als zu 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder für die Soziale Pflegeversicherung erbringen.
  • Der sozialmedizinische Dienst der Knappschaft-Bahn-See soll erhalten bleiben und doch nicht in die Medizinischen Dienste integriert werden. Er erhält den Auftrag einen sechsköpfigen Beirat einzurichten, der mit Patientenvertretern zu besetzen ist.
  • Bei der Erstellung von Richtlinien durch den Medizinischen Dienst Bund wird Patientenvertretern ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt.
  • Kommt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zu dem Schluss, dass bei einem Krankenhausfall keine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit vorlag, wird dieser Fall entsprechend den Regelungen für vor- und nachstationäre Fälle vergütet.
  • Es soll gesetzlich geregelt werden, dass die Leistungen von Gebärdendolmetschern nicht mehr Teil der Krankenhausbehandlung sind. Die Kosten sind zukünftig direkt zwischen den Dolmetschern und den Kostenträgern abzurechnen.
  • Anpassungen hinsichtlich der zulässigen Prüfquoten von stationären Krankenhausfällen.

Hinweise oder Forderungen, die der Paritätische Gesamtverband bei der Aktualisierung der Stellungnahme in Hinblick auf eine Anhörung im Deutschen Bundestag berücksichtigen soll, richten Sie bitte bis zum 21. August an das Referat.

 

Verknüpfte Artikel:

MDK Reformgesetz - Referentenentwurf des BMG

 

MDK Reformgesetz - Stellungnahmen des Paritätischen und der BAGFW zur Unabhängigeren Ausgestaltung der Medizinischen Dienste

 

 


Downloads für Mitglieder:

pdf Kabinettentwurf MDK Reformgesetz Reinschrift (1001 KB)

pdf Kabinettentwurf MDK Reformgesetz ÄndM (1.13 MB)

 

 

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