Förderung beruflicher Weiterbildung durch das Qualifizierungschancengesetz für den Bereich Altenpflege Mit dem im Wesentlichen am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Chancenqualifizierungsgesetz (s. Download für Mitgliedsorganisationen) bieten sich neue Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ziel der neuen Maßnahmen ist es, mit Weiterbildung Beschäftigte bereits während ihrer Tätigkeit auf den digitalen Strukturwandel vorzubereiten und Arbeitslosigkeit im Vorfeld zu verhindern. Mit dem neuen Gesetz der Bundesregierung wird die Weiterbildungsförderung Beschäftigter unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße erheblich ausgeweitet. Im Fokus stehen zum einen Erweiterungsqualifizierungen: Sie sind vor allem zukunftsorientiert darauf ausgerichtet, die Kenntnisse und Kompetenzen der Beschäftigten zu erneuern und zu erweitern. Gefördert werden ebenfalls Weiterbildungen in Engpassberufen, in denen ein Fachkräftemangel besteht. Unter anderem wird mit dem Qualifizierungschancengesetz daher die Weiterbildungsförderung von Pflegehelferinnen und -helfern zu Pflegefachpersonen verbessert und das Programm WeGebAU erweitert. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes ist, dass Kenntnisse und Fähigkeiten über die Anforderungen des bisherigen Berufsfeldes hinausgehen. Die Weiterbildung muss mindestens 4 Wochen betragen und darf nur extern von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden. Die Förderung setzt grundsätzlich eine Ko-Finanzierung durch den Arbeitgeber voraus, Art und Umfang orientieren sich an der Betriebsgröße. • Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten erhalten von der Bundesagentur Lohnfortzahlungskosten von bis zu 75 % und die Weiterbildungskosten vollständig erstattet. • Unternehmen mit zehn bis 249 Beschäftigten erhalten bis zu 50 % der Kosten erstattet. • Unternehmen mit 250 bis 2.500 Beschäftigten erhalten bis zu 25 % der Kosten für die Weiterbildung von der Agentur für Arbeit. • Unternehmen mit einer Betriebsgröße von über 2.500 Beschäftigten erhalten bis zu 15 % der Kosten erstattet. Diese können auf bis zu 20 % steigen, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung besteht. Bei Angestellten ohne Berufsabschluss und bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen sind bis zu 100 % der Lohnkosten förderbar. (s. § 82 SBG III "Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer") Es gibt einige Förderausschlüsse u.a. für eine Teilnahme an Aufstiegsfortbildungen – hiervon sind in der Regel auch Weiterbildungen zur Pflegedienstleitung erfasst. Ebenfalls von der Fördermöglichkeit ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. Ergänzend zum Gesetz wurde die Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Bundesagentur für Arbeit ausgebaut, um gezielt neue Berufs- und Tätigkeitsfelder zu erschließen. Der §82 SGB III regelt welche Qualifizierungsmaßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden dürfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die häufigsten Fragen zur Qualifizierungsoffensive in einem FAQ zusammengestellt: www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Qualifizierungsoffensive/Fragen-und-Antworten/faq-qualifizierungsoffensive.html Das Kompetenzteam Qualifizierungsberatung der Bundesagentur für Arbeit kann für eine Beratung telefonisch unter: 0800 4 5555 20 oder per Mail:
erreicht werden.
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