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SGB XII / SGB IX - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vorgelegt. Mit dem Gesetz  sollen folgende Regelungen getroffen werden:

  • Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, sollen künftig entlastet werden, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen werden soll.
  • Für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen soll  eine Übergangsregelung  geschaffen werden, mit der eine Anrechnung von Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für den Januar 2020 und ein unnötiger hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
  • Für Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, soll der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt werden.
  • Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung soll über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben werden. Dafür sollen  65 Millionen Euro ab 2023 bereitgestellt werden (bisher jährlich 58 Millionen Euro).
  • Das Budget für Ausbildung soll für Menschen mit Behinderungen eingeführt werden. Menschen mit Behinderungen sollen künftig eine Förderung erhalten, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannte Berufsausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen und einen staatlich anerkannten Berufsabschluss erwerben wollen.
  • Es soll klar gestellt werden, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.
  • Bei den anderen Leistungsanbietern soll ein Abweichen der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben ermöglicht werden, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Eine Anhörung zum Referentenentwurf wird am  23. Juli 2019 im BMAS stattfinden. Der Gesetzesentwurf soll bereits am 14. August 2019 vom Bundeskabinett beschlossen und danach in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.

 

 

 

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