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DVG - BMG Referentenentwurf für ein Digitale-Versorgung Gesetz (DVG)

Mit dem Digitale-Versorgung Gesetz (DVG) will Bundesgesundheitsminister Spahn die „digitale Versorgung“ verbessern. Dabei geht es u.a. um Anwendungen wie digitale Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck. Außerdem sollen sich Daten der Patienten in absehbarer Zeit in einer elektronischen Patientenakte speichern lassen. Und auch die Videosprechstunde soll Alltag werden.


Der Referentenentwurf für ein Digitale-Versorgung Gesetz   (DVG) enthält u. a. die folgenden Regelungen
  • Versicherte erhalten Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen
  • Es wird ein Verfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte etabliert, mit dem über die Leistungserbringung in der Regelversorgung entschieden wird.
  • Apotheken müssen sich bis zum 31.3.2020 an die Telematikinfrastruktur anbinden
  • Krankenhäuser müssen sich bis zum 1.3.2021 an die Telematikinfrastruktur anbinden
  • Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- bzw. Rehaeinrichtungen, Hebammen, Entbindungspfleger, Psychotherapeut*innen können sich ab dem 1.7.2020 freiwillig an die die Telematikinfrastruktur anbinden
  • Im Bereich der ambulanten Pflege werden die Kosten für die Anbindung zwischen GKV und gesetzliche Pflegeversicherung aufgeteilt. Dies geschieht anteilig nach dem Verhältnis der entsprechenden Leistungen für die häusliche Krankenpflege und Pflegesachleistungen
  • Die Kosten für die Anbindung der Vorsorge- und Rehaeinrichtungen wird zwischen GKV und Rentenversicherung aufgeteilt
  • Die KBV hat Richtlinien zur IT Sicherheit im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich zu verabschieden. Es soll auch um die Sicherheit bei informationstechnischen Systemen wie Medizinprodukten und In-Virtro-Diagnostika gehen.
  • Versicherte haben ab dem 1.1.2021 Anspruch auf Speicherung ihrer medizinischen Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA). Das Anlegen und Speichern von Daten in der ePA wird vergütet.
  • Die gematik hat bis 31.03.2021 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die folgenden Anwendungen innerhalb der ePA genutzt werden können: Impfausweis, Mutterpass, Untersuchungsheft für Kinder und das Zahn-Bonus Heft
  • Telekonsile werden in größerem Umfang ermöglicht und extrabudgetär vergütet
  • Die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme einer Videosprechstunde werden vereinfacht
  • Der Einsatz des elektronischen Arztbriefes wird gefördert
  • Die Voraussetzungen für eine elektronische Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln werden geschaffen
  • Krankenkassen dürfen digitale Innovationen fördern und hierfür bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven einsetzen
  • Der Innovationsfonds wird weiter geführt(bis 2024 mit 200 Millionen/Jahr)
  • Über den Innovationsfonds kann künftig die Entwicklung von Leitlinien gefördert werden
  • Die Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses im Jahr 2020 werden vom BMG im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Innovationsausschusses festgelegt

 

 

 

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