Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen vor, die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren zu stärken, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Im Einzelnen wird hierzu vorgeschlagen, die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers verpflichtend vorzusehen, qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde gesetzlich festzulegen, die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz zu konkretisieren und ihre Wahrnehmung durch Fachkräfte gesetzlich zu verankern.
Der Paritätische kommentiert in seiner Stellungnahme die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und unterstützt die angestrebte stärkere Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit bei der praktischen Anwendung des Betreuungsrechts.
Darüber hinaus erlauben wir uns, deutlich darauf hinzuweisen, dass der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde weit hinter den erhofften Änderungen des geltenden Betreuungsrechts zurückbleibt. Nicht nur, dass etliche Vorschläge der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz erst gar nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden, sondern auch, dass wesentliche Aspekte zur Anpassung des deutschen Betreuungsrechts an die von der Bundesrepublik bereits 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention nicht ansatzweise versucht wurden umzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Hesse Eberhard Ewers |
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