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Behandlungspflege in Heimen § 37 Abs.2 S. 3 SGB V

FG StatPflegVers

SenGS weist auf die Leistungsverpflichtungen der stationären Pflege hin (soziale Betreuung). Zu beachten ist dabei, dass es –so auch die sachlich gebotene Einschränkung- sich um besondere Zielgruppen pflegebedürftiger Menschen handelt, für die die Reglungen nach SGB V gelten sollen. Die Information in anderer Form wurde auch mit dem „Newsletter Berliner Sozialrecht“ verbreitet (Den Bezirken werden mit dem Schreiben vom 19.06.2012 nochmals Bearbeitungshinweise zur Durchführung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Bezug auf die Leistungen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V gegeben. Hintergrund ist, dass der vorrangige Anspruch auf medizinische Behandlungspflege in Pflegeheimen nach wie vor auf große Umsetzungsprobleme stößt. Der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ist aktuell kein Bewilligungsfall bekannt.).

 Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde Versicherten in Einrichtungen der vollstationären Pflege, die für mindestens sechs Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, ab dem 1.April 2007 ein Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V gegen ihre Krankenkasse eingeräumt.

Die nach § 37 Abs. 6 SGB V hierzu erforderlichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind am 11.08.2008 in Kraft getreten. Diese haben den Anspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V konkretisiert.

Laut amtlicher Begründung hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Leistungsanspruchs besonders langzeitbeatmete und Bewohner im Wachkoma im Blick. Im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags haben die Krankenkassen Verträge nach § 132a Abs. 2 SGB V mit den entsprechenden Pflegeinrichtungen zu schließen.

Nach hiesigem Kenntnisstand hat bislang jedoch noch keine Krankenkasse einen derartigen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V mit einer Einrichtung der vollstationären Pflege in Berlin abgeschlossen. Ich möchte in diesem Zusammenhang jedoch betonen, dass ein Anspruch auf medizinische Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V von der Krankenkasse nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass ein Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V mit dem Pflegeheim nicht abgeschlossen worden ist.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Berliner Rahmenvertrags nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege sind  die Träger der Pflegeeinrichtungen im Rahmen der sozialen Betreuung verpflichtet sind, Ansprüche auf Sozialleistungen für ihre Bewohner zu sichern. Da nach den Richtlinien des G-BA auch für die häusliche Krankenpflege in Pflegeheimen eine ärztliche Verordnung notwendig ist, haben sie entsprechend insbesondere ärztliche Verordnungen zur medizinischen Behandlungspflege einzuholen sowie den Krankenkassen Pflegeprotokolle wie Beatmungs- und Absaugprotokolle vorzulegen, auch wenn kein Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V mit dem Pflegeheim geschlossen wurde. Ich übersende in der Anlage eine Information meines Hauses an die Bezirksämter von Berlin und bitte Sie alle Einrichtungsträger Ihres Verbandes auch zu informieren.

http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-soziales/berlinersozialrecht/behabehandlungspflege_2012.pdf

 Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sabine Lory
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

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