Der aktuelle Newsletter beinhaltet die Veröffentlichung des Schreibens vom 6. Dezember 2012 über die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII; Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI. Ausgeführt wird, dass das Schreiben … zusammenfassend den Sachstand zum Anspruch auf Behandlungspflege in Einrichtungen der vollstationären Langzeitpflege wieder (gibt) und …dabei die Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin ein(bezieht). Insbesondere wird darauf verwiesen, dass unter 3. auf der Grundlage der bestehenden Verträge die Pflichten der Heimträger im Zusammenhang mit der Realisierung von Rechtsansprüchen konkretisiert werden. Die Formulierungen unter dem Punkt 3. sind dabei sicherlich zu weitgehend gehalten: Gemäß Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI obliegt die Information, ggf. die Beratung über Ansprüche an Sozialleistungsträger den Pflegeinrichtungen. Weitergehend heißt es aber auch im Rahmenvertrag, der Leistungspflichten abschließend definiert „..und kann auch die Unterstützung bei der Realisierung von Leistungsansprüchen umfassen.“ – Rechtlich ist daraus keineswegs eine generelle Handlungsverpflichtung abzuleiten. Die Präzisierung an dieser Stelle soll keineswegs als Plädoyer missverstanden werden, Heimbewohner nicht bei der Realisierung von Leistungsansprüchen zu unterstützen. Dass jedoch mit einer Formulierung wie „Mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegeeinrichtungen sind von den Versicherten die entsprechenden ärztlichen Verordnungen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V einzuholen und ihrer Krankenkasse vorzulegen.“ über das Ziel hinausargumentiert wird bei der Definition, was denn nun „Unterstützung“ sei, bleibt festzuhalten. „Ärztliche Verordnungen…einzuholen“ ist als sprachschöpferische Formulierung sicherlich auch aus Sicht der „verordnenden Ärzte“ etwas, was man besser und korrekter wiedergeben könnte. |
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