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SGB XI -Schiedsstellenbeschl. nach § 113b zu Anforder.an gleichwertige Prüfverfahr. nach § 114 Abs.4

FG stat.

Der Paritätische Gesamtverband übermittelt das Ergebnis des Schiedsstellenverfahrens. Über eine Pressemitteilung der BAGFW (nebenstehend als Download) stehen weitere bewertende Informationen zur Verfügung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Montag hat die Schiedsstelle nach § 113b SGB XI die Anforderungen an gleichwertige Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4 SGB XI durch Beschluss festgelegt.
Pflegeeinrichtungen können damit künftig weitere Prüfinstitutionen beauftragen, um ihre Ergebnis- und Lebensqualität überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung kann dann im Rahmen der Transparenzberichte nach § 115 Abs. 1a SGB XI neben den Ergebnissen des MDK veröffentlicht werden.

Die prüfenden Institutionen müssen im Rahmen der Prüfungen neben dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse (z. B. Expertenstandards) und den Maßstäben und Grundsätzen zur Qualitätssicherung in der Pflege auch die Anforderungen der Mindestfragen der Qualitätsprüfungsrichtlinien, die in den MDK-Anleitungen beschrieben sind, zu Grunde legen müssen. Damit soll die Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse auch vor dem Hintergrund der Veröffentlichung selbiger sichergestellt werden.

Den tatsächlichen Wortlaut des Beschlusses der Schiedsstelle einschließlich Begründung übersenden wir Ihnen, sobald uns diese durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 113b SGB XI zugegangen ist.

In der Anlage dieser Mail finden Sie die von der BAGFW herausgegebene Pressemitteilung zum Beschluss der Schiedsstelle nach § 113b SGB XI zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege


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Downloads:

pdf pdf BAGFW. PM - Einigung: Anforderungen an gleichwertige Prüfverfahren (26.7 kB)

 

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