Ende Januar 2020 hat sich die 4. Pflegekommission auf eine Empfehlung zum Mindestlohns in der Altenpflege geeinigt. Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) beabsichtigt, auf dieser Grundlage eine neue Verordnung zur Verbindlichkeit des Pflegemindestlohn zu erlassen. Vorab hat es den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung zu geben. Die Bekanntmachung des Entwurfs der 4. Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist in den nächsten Wochen zu erwarten. Die Verordnung soll voraussichtlich am 01.05.2020 in Kraft treten.
Wesentlich sind insbesondere folgende geplanten Änderungen im Vergleich zur früheren Verordnung.
Zu den vorgeschlagenen Mindestentgelten s. nebenstehende tabellarische Übersicht in der Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit (beabsichtigte Erhöhungsschritte) und die Empfehlungen der 4. Pflegekommission. Weitere geplante Änderungen beziehen sich auf die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen für Beschäftigte, die bisher nur einen Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub haben und zur Fälligkeit der Mindestentgelte ab dem 01.05.2020.
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