Mit dem Krankhausstrukturgesetz (KHSG) wurde unter anderem der § 276 SGB V geändert. In Absatz 2 des § 276 wird dem MDK sowie den Krankenkassen das eigenständige Recht zugesprochen, für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Abs.1-3 erforderliche Sozialdaten bei den Leistungserbringern einzufordern. Dies erfolgte bisher in Form des sog. Umschlagsverfahrens. Dabei werden die angeforderten Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die Kassen mit dem Hinweis versandt, dass die Unterlagen nur für den MDK bestimmt sind. Die Krankenkassen leiteten den verschlossenen Umschlag dann an den MDK weiter. Da die Bundesdatenschutzbeauftragte wiederholt beanstandet hat, dass die Krankenkassen dieses Umschlagverfahren nicht einhalten und Kenntnis von Unterlagen erhalten, die nur für den MDK bestimmt sind, hat der Gesetzgeber eine Änderung des Umschlagverfahrens vorgenommen. Die Krankenkassen sollen zwar weiterhin zur Anforderung der Sozialdaten berechtigt sein. Allerdings müssen diese direkt an den MDK gesandt werden. Der "Umweg" über die Krankenassen soll nicht mehr möglich sein. Für Mitgliedsorganisationen stehen die Anfrage der BAGFW und das Antwortschreiben der Datenschutzbeauftragten als Download zur Verfügung..
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