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PrävG - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG) mit Einbeziehung der Pflegeversicherung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention" (kurz: Präventionsgesetz - PrävG) dem Paritätischen zur Stellungnahme zugesandt. Zur Historie dieses gesundheitspolitischen Dauerthemas wird auf die Suchfunktion und exemplarisch verlinkten Artikel verwiesen.

Inhaltlich geht es darum, die Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten (auch Settings genannt) wie Kitas, Schulen, Betrieben und Pflegeeinrichtungen zu stärken, unter Einbeziehung aller Sozialversicherungsträger sowie der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Des Weiteren sollen auch die Leistungen der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten und das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Maßnahmen des Arbeitsschutzes verbessert werden. Einheitliche Verfahren zur Qualitätssicherung und Evaluation von Präventionsmaßnahmen bilden einen weiteren Schwerpunkt.

Die Bundesregierung will ab 2016 rund 510 Millionen Euro mehr für die Prävention ausgeben. Finanziert werden soll dies durch die Krankenkassen, die künftig pro Versicherten vier Euro in Projekte für Prävention in Betrieben und auch Kitas und Schulen investieren sollen. Rund drei Euro verbleiben bei den Kassen für die eigenen Präventionsprogramme. Insgesamt zahlen Kassen sieben Euro pro Versicherten für Prävention.

Die Präventionsprojekte soll künftig die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) koordinieren und auch Krankenkassen bei ihren Programmen beraten. Dafür erhält die BZgA künftig finanzielle Mittel in Höhe von 35 Millionen Euro von den Krankenkassen. Dafür soll eine nationale Präventionskonferenz eingerichtet werden, die eine nationale Präventionsstrategie entwickelt.

Neu ist, dass die Pflegeversicherung sich mit rund 21 Millionen Euro an Präventionsmaßnahmen in der stationären Altenpflege beteiligen soll. Zu bedenken wäre dabei, dass mit den zugleich geplanten Pflegereformen (PSG I und II) weiterhin durchaus ernstzunehmende Finanzierungsfragen für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht hinreichend geklärt sind.

Nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll das Gesetz am 17. Dezember 2014 im Bundeskabinett verabschiedet werden und nach der parlamentarischen Beratung im Jahr 2015 dann Anfang 2016 in Kraft treten. Der Gesamtverband hat die Möglichkeit, bis 21.11. eine schriftliche Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben abzugeben. Die Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit ist für den 26.11. anberaumt. Der Zeitplan ist also auch für dieses Gesetzesvorhaben sehr eng gesteckt worden. Hinweise und Rückmeldungen werden entsprechend bis 16.11.2014 an das Referat erbeten.

(Zo)

verknüpfte Artikel:

 Präventionsgesetz und Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen - Beratung am 20.09.2013 im Bundesrat

 

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention

 

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Downloads für Mitglieder:

  pdf  14-1103_PraevG_Ref_Entwurf

 

 

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