Eine weitere Entscheidung des SG Berlin vom 05.06.2014 (nicht rechtskräftig) zur Anrechenbarkeit des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI auf die Hilfe zur Pflege zeigt, dass eine Dokumentation der mit dem Zuschlag finanzierten Leistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger erforderlich ist Nach einer Entscheidung des Sozialgericht Berlin vom 26.05.2014 zur Anrechenbarkeit des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI im Rahmen der Hilfe zur Pflege (siehe verlinkten Artikel) entschied das gleiche Gericht erneut zum Thema: Mit der für Mitglieder downloadbaren Entscheidung befand das SG Berlin am 5. Juni 2014 zum Aktenzeichen S 47 SO 1141/14 ER, dass der Sozialhilfeträger den Zuschlag nach § 38a SGB XI bei der Hilfe zur Pflege dann anrechnen kann, wenn keine ausreichende Dokumentation vorliegt, welche Leistungen mit dem Zuschlag finanziert wurden. Dem Sozialhilfeträger werde so die Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob der Zuschlag nicht für organisatorische, wohngruppenspezifische Leistungen verausgabt wurde (dann anrechnungsfrei) oder für Pflegeleistungen wie sie auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege erbracht werden (dann anrechenbar). Daher dürfe er von Letzterem und somit von der Anrechenbarkeit ausgehen. Das Gericht stellt klar, dass der Zuschlag nicht dafür gedacht sei, eine Finanzierungslücke bei den allgemeinen Pflegeleistungen zu schließen. |
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