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Landespflegeeinrichtungsgesetz Berlin (Anhörung zum Entwurf) - Investionsförderung Tagespflege und Kurzzeitpflege soll beendet werden

Für Mitgliedsorganisationen wurde nebenstehend als Download der Entwurf einer gemeinsamen LIGA Stellungnahme hinterlegt. Darin lehnen wir den Gesetzentwurf grundsätzlich und vor allem mit Blick auf die negative Gesamtwirkung (vgl. §9 SGB XI) und den notwendigen sozialpolitischen Handlungsspielraum ab. Vorgeschlagen wird, in einen Weiterentwicklungsprozess einzutreten und den tatsächlichen Handlungsbedarf z.B. der mittelfristigen Auswirkungen des WTG-BauVO (Investitionssicherung), von neuen Versorgungsperspektiven und insbesondere Fragen des Schulgeldes und der Auszubildendenrefinanzierung zu bearbeiten - ganz im Sinne der Gesamtsichtweise einer nachhaltigen Versorgungsstruktur gem. § 9 SGB XI. Gerade in Zeiten punktueller Überkapazitäten eines Pflegemarktes sind gezielte Steuerungsmöglichkeiten des Landes zu entwickeln und temporäre Infrastrukturförderungen als Bestandteil der Daseinsvorsorge gewissenhaft im Sinne der Rahmenbedingungen und nicht von Regulierungsansätzen weiterzuentwickeln. Die angenommene Wahrnehmung der Momentaufnahme von Überkapazitäten und Investitionstätigkeit ist kein Anlass zur Aufgabe der Gesamtverantwortung.

Mitgliedsorganisationen werden um zeitnahe Hinweise oder Ergänzungen bis zur Abstimmung der Stellungnahme im LIGA Fachausschuss Ende der Woche gebeten.

 


 

Nach einem vorab per E-Mail zugegangen Schreiben der Senatsverwaltung für Soziales und Gesundheit soll das zuletzt 2005 geänderte Landespflegeeinrichtungsgesetz (LPflegEG) novelliert werden. Die Senatsverwaltung informiert anhand einer Gegenüberstellung zur geplanten Novellierung und gibt bis zum 21.04.2014 die Gelegenheit zur Stellungnahme (siehe nebenstehende Downloads für Mitgliedsorganisationen). Die Synopse stellt den derzeit gültigen Gesetzestext und den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespflegeeinrichtungsgesetzes gegenüber.

Die Tragweite der Novellierung erschließt sich dabei vor allem aus der „Streichung“ aller Landesförderansätze im Landespflegeeinrichtungsgesetz und damit auch die ersatzlose Streichung der gegenwärtig noch bestehenden Investitionskostenförderung in der Tagespflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 511 Euro je Platz und Jahr (vgl. § 6 LPflegEG). Problematisch ist dieser Denkansatz dabei auch unabhängig der durchaus wichtigen Grundsatzfrage, ob Pauschal- oder Einzelförderungen noch zeitgemäß sind.

Die Streichungen im LPflegEG kommen einem gänzlichen Rückzug des Landes Berlin aus der in der Pflegeversicherung (SGB XI) fest verankerten Landesverantwortung gleich. Unverändert definiert § 9 SGB XI die Verantwortung der Länder „für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“

Dies, obwohl gerade aktuell mit dem zeitgleichen Starten der Altenpflegekampagne www.berlin.de/gepflegt-in-die-zukunft (siehe Artikel) ein beachtlicher landesseitiger Handlungsbedarf ausgedrückt werden soll. Die zeitgleiche Streichung von Instrumenten für eine „für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur“ ist erstaunlich. Der gegenwärtige Ressourceneinsatz im Landeshaushalt auch für 2014/2015 von 995.000 Euro ist zumindest als ein Mitgestaltungsanspruch zu werten (s. nebenstehende Anlage zum Doppelhaushalt 2014/2015 „893 42 – Pauschalförderung nach dem Landesfördergesetz“).

Fragen nach zeitgemäßen(eren) Instrumenten jenseits punktueller Kampagnen wären durchaus lohnenswert. Denn die dahinterstehende sozialpolitische Verantwortung im Sinne SGB XI des Landes und der Verwaltung wird mit dem Entwurf auf einen „Gegenstand und Zweck“ im § 1 ohne Instrumentenkasten reduziert. Der Verzicht auf eine Erörterung möglicher Formen der Ausübung dieser Verantwortung durch die eher eindimensionalen Streichungen erschwert Bewertungen des Entwurfes. Offen bleibt die Zielrichtung, die nicht nur auf finanzpolitische Einsparungen reduziert werden sollte, wenn zugleich auf offene Punkte wie z. B. einer Schulgeldbefreiung in der Altenpflege weiterhin eine Perspektive fehlt.

Der verbleibende Konkretisierungspunkt, eine Auskunftsverpflichtung aller Einrichtungen über § 9 einzuführen ist entsprechend einseitig. Nicht der im Ursprung des LPflegEG dienende Charakter von Informationspflichten zum „Zwecke der Planung und Förderung“ von Pflegeeinrichtungen steht im Mittelpunkt, sondern eine Auskunftsverpflichtung zur Erstellung der Landespflegepläne ohne Beteiligungsmöglichkeiten und insbesondere auch ohne gestalterische Komponente in der Pflegeinfrastruktur(planung). Der Ansatz der freiwilligen Berliner Zusatzerhebung orientiert sich am gemeinsamen Interesse zur Weiterentwicklung der Pflegelandschaft.

Mit der knappen Anhörungsfrist 21.04.2014 sind alle Paritätischen Trägerorganisationen zu Rückmeldungen und Hinweisen bis zum 11.04.2014 aufgerufen.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

pdf  LPflegEG - SN LIGA Entwurf dpw V2_2b DW DPW

  pdf  Anhörung _140318_Kopfbogen

pdf  Gegebüberstellung Tabelle_08_Anhörung der Verbände

pdf  h17-1047-v

 

 

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