Am 31.10.2013 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (veröffentlicht im BGBl. I, S. 3882) in Kraft getreten. Sie verpflichtet den Arbeitgeber im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdung im Betrieb zu beurteilen und auf dieser Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Mit der Änderungsverordnung wird über eine neue Terminologie und durch Klarstellungen dargelegt, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und dass es keinen Untersuchungszwang gibt. Im Vordergrund stehen individuelle Aufklärung und Beratung, auch zu Fragen des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit. Die Änderungsverordnung enthält darüber hinaus Aktualisierungen im Anhang zur Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten und zur Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. Dadurch wird die arbeitsmedizinische Vorsorge an den Stand der Wissenschaft angepasst. Für alle übrigen Tätigkeiten kommt die Wunschvorsorge in Betracht. Mit der Verordnung soll der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten weiter verbessert. Die Verordnung steht in der aktuellen Fassung zur Verfügung. |
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