Das Europaparlament hat am 9. Oktober 2013 in Straßburg die Neufassung der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie beschlossen. Für die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwestern und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, werden in der Richtlinie vorausgesetzt
- entweder eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen mit anerkannt gleichwertigem Niveau berechtigt, oder
- eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Berufsschulen für Krankenpflege oder zur Teilnahme an Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege berechtigt.
Darüber hinaus formuliert die „Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ Mindestanforderungen, die alle Gesundheits- und Krankenpfleger künftig in der Ausbildung erwerben müssen. Diese werden in acht sogenannten Kompetenzprofilen zusammengefasst. Deutschland und alle anderen Mitgliedsländer haben nun zwei Jahre Zeit für die Umsetzung der Richtlinie.
Den Text der beschlossenen Richtlinie sowie alle geänderten Textstellen sind hier abzurufen, weitere Informationen zu der Diskussion des Parlaments hier.
In Anlage ist die Pressemitteilung des Europa-Parlaments beigefügt.
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