Die seit langem erwartete Interpretationshilfe, was denn ortsübliche Vergütung im Sinne von § 72 Absatz 3 SGB XI sei, liegt nunmehr vor. Dabei wird einerseits eine Tariforientierung genannt; andererseits aber "in allen übrigen Fällen" auf ein allgemein übliches Lohnniveau abgehoben. Weitergehend wird festgestellt, "bei dieser Durchschnittsberechnung sind Vergütungen, die unterhalb eines nach dem neuen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgesetzten Mindestlohns in der Pflegebrache liegen, nicht zu berücksichtigen." Festgestellt wird auch, dass nicht tarifgebundene Träger den "vollen Nachweis für die Ortsüblichkeit der gezahlten Vergütungen" erbringen (müssen). Bezogen auf diese konkreten Aussagen und die im Zweifelfalle bestehende Nachweispflicht im Einzelnen ist zu überprüfen, inwieweit die " AG Ortsübliche Vergütung" noch Weiteres festzulegen hat. Die Interpretationshilfe ist zur Kenntnisnahme hinterlegt. Eine wesentliche ergänzende Information ist sicherlich das BMG-Schreiben an den GKV-Spitzenverband, in dem deutlich herausgestellt wird, dass es sich beim Mindestlohn auch aus Sicht der zuständigen Kostenträger keineswegs um den "Normlohn" handeln kann. |
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Ortsübliche Vergütung . BMG-Schreiben an den GKV-Spitzenverband 22. Juni 2009 (162.63 kB)
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Ortsübliche Vergütung. Interpretationshilfe der Bundesministerien liegt vor.
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