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Refinanzierung Altenpflegeausbildungsvergütung. Stand: 08. 02. 2011

FG stationär

Die Altenpflegeausbildungsvergütung, refinanziert auf der Grundlage von § 82 SGB XI, auf der Basis eines jährlichen Antragsverfahrens war Gegenstand der Erörterung auf Arbeitsgruppenebene am 08. 02. 2011. Dabei galt es zu berücksichtigen, dass neben den bis Ende 2010 bekannten Finanzierungsmodalitäten durch entsprechende Schreiben des für die Leistungsträger federführenden Verbands (AOK) dem Grunde nach schon wieder veränderte Geschäftsbedingungen in Umlauf gebracht wurden.

Die Arbeitsgruppe hat sich mit den Verfahrensschritten und Formularen noch einmal beschäftigt. Nunmehr liegt eine weitere modifizierte Form vor, die endgültig von den Verbänden der Leistungsträger und der Leistungserbringer verabschiedet werden sollte. Für den Paritätischen galt es insbesondere auch die dezidierten Positionen berücksichtigt zu wissen, die sich zwischenzeitlich aus Sicht der Trägerorganisationen als verhandlungsrelevant dargestellt hatten.

Grundsätzlich festzuhalten ist, dass entgegen zwischenzeitlich vielleicht vorliegenden Trägeranschreiben der AG der Pflegekassenverbände in Berlin keineswegs die Ausbildungsvergütung als besondere Form der Rechnungslegung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen auftauchen muss. (Gem. § 82 a Absatz 2 SGB II geht es lediglich darum, die Ausbildungsvergütung in der Vergütungsvereinbarung gesondert auszuweisen. Da es für diesen Teil einen gesonderten Vereinbarungstext geben wird, ist diesem Erfordernis in jedem Falle entsprochen.)

Dass § 9 WBVG (Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage) grundsätzlich zu beachten ist und hier die entsprechenden Vorlauffristen auch eine Rolle spielen („der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erholungsverlangens") muss an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben werden. Dem gegenüber ist - auch wenn die Rechtsverordnung zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen noch nicht vorliegt - nach § 9 des Wohnteilhabegesetzes (Landesheimrecht Berlin) ein gesondertes Verfahren nicht erforderlich. § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes stellt unter 3. ausdrücklich heraus, dass leistungsrechtliche Vereinbarungen nach SGB XI nicht der Mitwirkung unterliegen.

Eine Information über den Verhandlungsverlauf in der AG ist für die Paritätischen Trägerorganisationen nebenstehend abrufbar hinterlegt.

 

verknüpfte Artikel:

Standardisiertes Verfahren zur Refinanzierung der Altenpflegeausbildungsvergütung

 

Downloads:

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Downloads für Mitglieder:

pdf Information über Verhandlungsverlauf - AG-Treffen am 08. 02. 11 (12.15 kB) )

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