Die „Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen)“ zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV Spitzenverband wurde dem Gesamtverband übermittelt. Die Leistungserbringer sind, wie bereits im Dezember bei der Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV (vgl. verlinkten Artikel), lediglich ins Benehmen zu setzen. Eine gemeinsame Stellungnahme der BAGFW ist geplant. Im Gegensatz zu der Vereinbarung zwischen KBV und GKV sieht diese Vereinbarung kaum Aufgaben für die Pflegeeinrichtungen vor (Zugang zu notwenigen Unterlagen und Räumlichkeiten). In § 4 unter den Aufgaben der Kooperationsärzte werden Angebote aufgeführt, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden können, wie praktische Anleitung des Pflegepersonals durch den Kooperationsarzt. Rückmeldungen und Hinweise sind bis zum 12. Januar 2014 erbeten. |
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