Ergänzend steht als Download die gemeinsame Stellungnahme der BAGFW vom 13.12.2013 zur Vereinbarung zwischen GKV-SV und KBV zur Verfügung. Abzuwarten bleibt, ob das „die Verbände ins Benehmen zu setzen“ hinreichend für eine Reflektion durch die Vertragspartner der Vereinbarung nach § 119b SGB V GKV-SV und KBV sein wird.
Der Gesamtverband informiert über die nun vorliegende "Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen" zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband (s. „13-11-29 119b Abs.2 StnVerf.pdf“).
Ziel der Vereinbarung ist es u.a., eine verbesserte kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (nach§ 71 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 72 Abs. 1 SGB XI) zur ermöglichen. Die Einhaltung der Bestimmungen ist zudem Voraussetzung für die Zahlung der Zuschläge an kooperierende Ärzte.
Der überwiegend Empfehlungscharakter im Sinne von "Die Vertragspartner sollten sich gemeinsam verständigen über …" ist insofern richtig, als dass eine notwendige und durchaus altruistische Grundhaltung der Pflegeeinrichtung für zusätzliche Visiten/Fallbesprechungen, feste AnsprechpartnerInnen oder Kommunikationsstrukturen keine Erwähnung findet. "Aufgaben" der stationären Einrichtungen sind in Zusammenarbeit mit den Ärzten u.a. in § 1(5), (6), § 5, und § 6 beschrieben. Die Verbesserung der haus- und fachärztlichen Versorgung von Versicherten soll u.a. durch eine multiprofessionelle Zusammenarbeit erreicht werden und strukturierte Prozesse für den Austausch sollen entwickelt werden.
Die Leistungserbringer sind in diesem Verfahren nur ins Benehmen zusetzen. Insofern weist der Gesamtverband auf die Möglichkeit hin, bis zum 13.12.2013 Anmerkung einzureichen. Rückmeldungen an das Referat sind entsprechend bis zum 13.12.2013 erbeten. Ebenfalls als Download hinterlegt sind die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zur Umsetzung des § 119b Abs. 2 SGB V für die ärztliche/fachärztliche und pflegerische Versorgung 2013-11-05 Empfehlungen zu § 119b SGB V ärztl. Versorgung.pdf) Die Grundsätzlichkeit der Förderung einer kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen ist ungeachtet der relativen Einseitigkeit der nun vorliegenden Vereinbarung jedoch zweifelsfrei wichtig. Die Herausforderung und Aufgabe wird auch aus dem beiliegenden Artikel zur ärztlichen Versorgung von Herrn Uhl vom Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg deutlich (s. nebenstehenden Download für Mitgliedsorganisationen: „2013_12_03_Ärztliche Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.pdf“). |
verknüpfte Artikel:
Downloads: pdf 13-11-29 119b Abs.2 StnVerf pdf 2013-11-05 Empfehlungen zu § 119b SGB V ärztl. Versorgung
Downloads für Mitglieder: pdf 2013_12_03_Ärztliche Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen
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