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Der Qualitätsausschuss Pflege hat am 28. April 2025 weitreichende Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege beschlossen. Die überarbeiteten Regelungen treten zum 01. Juli 2026 in Kraft – zeitgleich mit den angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien nach § 114a Abs. 7 SGB XI. Zur frühzeitigen Information der Praxis veröffentlicht der Qualitätsausschuss Pflege die finale Fassung bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf seiner Webseite. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 28. Juli 2025 seine Nichtbeanstandung ausgesprochen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die das Inkrafttreten formal wirksam macht, ist für Juni 2026 vorgesehen. Die Änderungen beinhalten sowohl inhaltliche Neuerungen als auch fachliche Konkretisierungen und sprachlich-redaktionelle Anpassungen. Erstmals wurden die Maßstäbe und Grundsätze in zwei Teile untergliedert:
Teil 1a umfasst die bisherigen Maßstäbe und Grundsätze für ambulante Pflegedienste. Der Qualitätsausschuss Pflege hat hierzu insbesondere geänderte Anforderungen an Betreuungskräfte beschlossen (Kap. 2.4.2). Weitere inhaltliche Änderungen sind in den Kapiteln 2.6 und 3.1.2 (Versorgung durch mehrere Leistungserbringer, Umwandlungsanspruch) zu finden. Teil 1b wurde neu eingeführt. Er wird ab 01. Juli 2026 die Richtlinie nach 112a SGB XI zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste ersetzen. |
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§ 113 SGB XI – MuG für die Qualität, die Qualitätssicherung und –darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements ambulant finale Fassung veröffentlicht (gültig ab 07.2026)
- Kategorie: P3 Qualitätsentwicklung
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