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BTHG Verteilung der Wohnkosten nach § 42a Absatz 5 SGB XII

 

Auf die Anfrage des Paritätischen Gesamtverbandes an das BMAS zum Thema BTHG - Trennung Fachleistung und Existenzsicherung im Wohnen - Was sind zusätzliche Wohnkosten nach § 42a Abs. 5 S. 4 Nr. 2 SGB XII in der Fassung ab dem 1.1.2020? Welche Wohnkosten werden anteilig unter den Bewohnern aufgeteilt?“antwortete das Bundesministerium wie folgt: Die Wohnkosten in besonderen Wohnformen sollen nach der Intention des Gesetzgebers nicht nach Anzahl der Bewohner zu gleichen Teilen aufgeteilt werden können. Bei der entgegenstehenden Formulierung im Gesetz handelt es sich um einen Fehler, der nach der derzeitigen Ansicht des BMAS bis zum Inkrafttreten der maßgeblichen Regelung zum 1.1.2020  beseitigt werden sollte.

Das vollständige Antwortschreiben des BMAS finden Sie im Anhang.

 

 

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