Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes: Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (sog. Heizungsgesetz), mit der der Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien geregelt werden soll, betrifft auch soziale Träger. Gemeinnützige Organisationen sollen Anspruch auf die Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten bekommen. Nachdem die Regierungsfraktionen sich auf einen Gesetzentwurf und auf die Ausgestaltung der Förderung geeignet haben, fasst diese Fachinfo die zu erwartenden Auswirkungen für soziale Träger zusammen. Die folgenden Informationen sind vorläufig und stehen unter dem Vorbehalt der finalen Verabschiedung des Gesetzentwurfs bzw. der Förderrichtlinie. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll am 7. Juli 2023 im Bundestag verabschiedet werden. Zur staatlichen Förderung des Heizungsumbaus liegt ein Entschließungsantrag der Ampel-Fraktionen vor. Mit der Verabschiedung der Förderrichtlinie wird nach der Sommerpause gerechnet.
Anwendungsbereich des GEG
Kern der Neuregelung: Heizen mit Erneuerbaren ab 2024ff
Härtefallregelungen In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf verwiesen, dass §102 auch für juristische Personen gilt. Explizit erfolgt der Hinweis darauf, dass eine unbillige Härte auch für Eigentümer*innen von Gebäuden vorliegt, „die zum Betrieb einer Einrichtung der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel eines Krankenhauses, einer Pflege- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Kindertagesstätte oder einer anderen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sowie eines Frauenhauses oder einer anderen Schutz- und Zufluchtseinrichtung für gewaltbetroffene Personen oder des ehrenamtlichen Vereins- und Sportwesens, der freiwilligen Feuerwehr, Bürgerhäusern oder Vereinsheimen genutzt werden, die für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind, insbesondere, soweit in den genannten Fällen die nach den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlichen Investitionen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, welche zu Einschränkungen der gesetzlichen Leistungen führen kann oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der betroffenen Einrichtung gefährdet.“
Mieterschutz
Förderung Es soll eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für neue Heizungen für alle Wohn- und Nicht-Wohngebäude geben. Antragsberechtigt sollen hier explizit auch gemeinnützige Organisationen sein. Die maximal förderfähige Investitionssumme soll bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus liegen. Bei Mehrparteienhäusern reduzieren sich die förderfähigen Kosten mit der Anzahl der Wohneinheiten. Bei Nicht-Wohngebäuden sollen ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl gelten. Die zusätzliche Förderung über einen Einkommensbonus von 30 Prozent und einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent gilt nur für selbstnutzende Wohneigentümer*innen. Die Bundesregierung soll demnach das Förderkonzept bis zum 30. September 2023 dem Haushaltsausschuss des Bundestags zur Zustimmung vorlegen. Das Förderprogramm soll dann zum 1.1.2024 starten. |
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