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Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten zu § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V der RV für Hospizdienste

FG StatPflegVers (280)


Die Frage nach der Zulässigkeit der Datenerhebung bezieht sich hier im Konkreten nur auf einen speziellen Ausschnitt der Versorgung. Die Argumentation des Bundesdatenschutzbeauftragten ist aber dennoch vom Grundsatz her interessant und wesentlich: Es bleibt angezeigt, sich bei bestehenden Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit von Datenerhebungen um eine fundierte datenschutzrechtliche Auskunft zu bemühen.-Der Paritätische Gesamtverband führt hierzu aus:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

insbesondere beim Diakonischen Werk in Baden-Württemberg wurde im Zusammenhang mit den Rahmenvereinbarungen nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V für die ambulante Hospizarbeit datenschutzrechtliche Bedenken diskutiert. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat sich nun in einem Schreiben von 24.06.2011 zu den Bedenken bezüglich der datenschutzrechtlichen Legitimation für die in der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V, zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010, geforderte Übermittlung personenbezogener Daten geäußert. Anbei übermitteln wir Ihnen das Schreiben des BfDI vom 24.06.2011 zu Ihrer Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege
__________________________________
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband e.V.

 

 

 

 

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pdf Beurteilung des BfDI nach § 39a SGB V vom 24.06.2011 (34.48 kB)

 

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