Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R entschieden, dass der Sozialhilfeträger, der grundsätzlich vom Hilfebedarf zur Pflege weiß, ab Höherstufung die entsprechend erhöhten Leistungen schuldet. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Höherstufung komme es hingegen nicht an. Das Urteil wurde in der Zeitschrift "Fürsorgerechtliche Entscheidungen (FEVS)“ Nr. 64/2013 zusammenfassend dargestellt. |
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